Rz. 182

Das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung führt nicht zur Rechtshängigkeit des materiellrechtlichen Anspruchs, weil sein Streitgegenstand nicht der Anspruch selbst ist, sondern die Zulässigkeit seiner vorläufigen Sicherung.[101] Aus diesem Grund können Hauptprozess und Verfügungsverfahren parallel geführt werden.

 

Rz. 183

Wird im Hauptprozess ein Sachverständigengutachten eingeholt bzw. eine Zeugenvernehmung durchgeführt, so können Sachverständigengutachten und das Protokoll über die Sachverständigen- bzw. eine Zeugenvernehmung im Verfügungsverfahren als Urkunden und damit als präsente Beweismittel i.S.v. §§ 294, 936, 920 Abs. 2 ZPO vorgelegt werden.

 

Rz. 184

Ausnahmsweise kommt sogar eine einstweilige Verfügung in Betracht, obwohl bereits ein vollstreckbarer Titel vorliegt, bspw. wenn es sich um einen ausländischen Titel handelt, der anerkannt werden muss und dessen Anerkennung nach §§ 722, 723 ZPO noch einige Zeit in Anspruch nimmt.[102] Bei einem Großteil ausländischer Urteile besteht dieses Vollstreckungshindernis allerdings nicht, weil mit zahlreichen Staaten Vollstreckungsabkommen bestehen, zu nennen bspw. das deutsch-israelische oder deutsch-tunesische Vollstreckungsabkommen.[103]

[101] OLG Stuttgart NJW 1969, 1721.
[102] Stein/Jonas/Grunsky, ZPO, § 917 Rn 24.
[103] Keidel/Zimmermann, FamFG, § 108 Rn 57, 62.

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