aa) Freie Verfügungsmöglichkeit des Überlebenden

 

Rz. 38

Ist dem überlebenden Ehegatten beim gemeinschaftlichen Testament die Möglichkeit offen gehalten, durch letztwillige Verfügung einen anderen Schlusserben als den vorgesehenen einzusetzen, so rechtfertigt diese Möglichkeit allein noch nicht das Verlangen eines Erbscheins oder eines Europäischen Nachlasszeugnisses, sofern es keine konkreten Anhaltspunkte für das Vorliegen einer solchen weiteren Abänderungsverfügung gibt. Da ein gemeinschaftliches Testament von zwei Erblassern errichtet wurde, ist es sowohl beim Tod des Erststerbenden als auch beim Tod des Überlebenden zu eröffnen. Deshalb gibt es auch zwei Eröffnungsniederschriften.

 

Rz. 39

Das Grundbuchamt hat auch die Bindungswirkung eines gemeinschaftlichen Testaments zu beurteilen, soweit dafür keine weiteren tatsächlichen Ermittlungen erforderlich sind.[40]

[40] BayObLG MittRhNotK 2000, 72 = Rpfleger 2000, 266; vgl. auch OLG Hamm Rpfleger 2001, 71; bei weiteren erforderlichen Ermittlungen hat das Grundbuchamt die Vorlage eines Erbscheins zu verlangen: OLG Hamm ZEV 2001, 403.

bb) Gemeinschaftliches Testament nach Scheidung

 

Rz. 40

Ist die Ehe geschieden, so kann durch ein gemeinschaftliches Testament nach der Scheidung der für die Grundbuchberichtigung erforderliche Nachweis der Erbfolge nicht mehr geführt werden, weil § 2268 BGB i.V.m. § 2077 BGB eine Vermutung für das Unwirksamwerden des gemeinschaftlichen Testaments enthält.[41]

[41] OLG Frankfurt Rpfleger 1978, 412.

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