1. Antragsberechtigung
Rz. 5
Der Grundbuchberichtigungsantrag nach § 13 GBO kann vom Erben alleine oder von einem Miterben allein gestellt werden.
Ist ein Testamentsvollstrecker für den ganzen Nachlass eingesetzt, so kann er und jeder Erbe den Berichtigungsantrag stellen.
2. Schriftform
Rz. 6
Der Antrag bedarf nicht der in § 29 GBO vorgesehenen Form. Er bedarf jedoch wegen des Eingangsvermerks der Schriftform oder der Erklärung zur Niederschrift der Geschäftsstelle des Grundbuchamts, § 13 Abs. 2 GBO. Eine Antragstellung per Telefax ist zulässig. Für den Nachweis der Antragsberechtigung bedarf es keiner Form; es reicht schlüssiger Sachvortrag.
Rz. 7
Hinweis
Die Eintragung eines Eigentümers im Wege der Grundbuchberichtigung kann nicht ohne Zustimmung des/der (bisherigen) Eigentümer(s) erfolgen, § 22 Abs. 2 GBO. Die Zustimmung bedarf der notariellen Beglaubigung gem. § 29 GBO. Der Zustimmung bedarf es nicht, wenn ein Fall des § 14 GBO vorliegt (Eintragungsantrag eines Vollstreckungsgläubigers gegen einen nicht eingetragenen Berechtigten mit vollstreckbarem Titel).
3. Bevollmächtigung durch den Antragsteller
Rz. 8
Nach § 15 Abs. 1 GBO können sich die Beteiligten für die Eintragungsbewilligung und sonstige Erklärungen, die zur Eintragung erforderlich sind, vertreten lassen. Will ein Rechtsanwalt für seinen Mandanten als dessen Bevollmächtigter (§ 10 FamFG) einen sog. isolierten Grundbuchberichtigungsantrag stellen, so bedarf die Vollmacht keiner Form. Jedoch kann das Grundbuchamt nach § 11 FamFG eine schriftliche Vollmacht verlangen. Die Vollmacht ist im Original vorzulegen; eine beglaubigte Abschrift reicht nicht.
Nach § 10 Abs. 2 FamFG können Rechtsanwälte und weitere dort näher genannte Personen als Bevollmächtigte auftreten.
Rz. 9
Wird eine zur Eintragung erforderliche Erklärung von einem Notar beurkundet oder beglaubigt, so gilt dieser gem. § 15 Abs. 2 GBO im Namen des Antragsberechtigten als ermächtigt, die Eintragung zu beantragen. Einer Vollmacht bedarf es in diesen eng begrenzten Fällen nicht. In der Praxis lassen sich die Notare aber selbst bzw. ihren Angestellten in grundstücksbezogenen Angelegenheiten meist gesonderte und weitreichendere Vollzugsvollmachten erteilen.
4. Eintragung von Miterben in Miterbengemeinschaft
Rz. 10
Die Eintragung der Miterben erfolgt gem. § 47 GBO unter Angabe des Miteigentumsverhältnisses "in Erbengemeinschaft".
Da die Erbengemeinschaft nicht rechtsfähig ist, kann sie im Grundbuch nicht anstelle der Miterben eingetragen werden.