1. Sicherung des Eigentumsübertragungsanspruchs eines gutgläubigen Erwerbers durch Eintragung einer Vormerkung im Grundbuch
Rz. 185
Verliert ein Vormerkungsberechtigter den guten Glauben an das Eigentum des Veräußerers zwischen der Eintragung einer Vormerkung und der Eintragung des hierdurch gesicherten Rechts, so hat dieser Verlust für den Erwerb des gesicherten Rechts keine Auswirkung. Streitig ist jedoch, auf welche Weise der Erwerber seinen Anspruch auf Eintragung als neuer Rechtsinhaber gegenüber dem wahren Berechtigten durchsetzen kann und welche Nachweise in verfahrensrechtlicher Hinsicht dem Grundbuchamt gegenüber vorzulegen sind.
Rz. 186
Das Grundbuchamt hat in einem solchen Fall die Eintragung vorzunehmen, ohne dass zuvor die Zustimmung des (noch nicht im Grundbuch eingetragenen) wahren Berechtigten oder ein sonstiger Nachweis über die fortbestehende Verfügungsbefugnis des Veräußerers vorgelegt werden müsste. Hierfür sprechen maßgeblich die Aspekte des Verkehrsschutzes und der Funktionsfähigkeit der Vormerkung als Sicherungsmittel. Diese würden beeinträchtigt, wenn der Vormerkungsberechtigte bei nachträglichem Wegfall des guten Glaubens überhaupt nicht mehr eingetragen werden könnte.
2. Rechtskrafterstreckung eines Urteils für und gegen den Rechtsnachfolger
Rz. 187
Wie würde sich die Veräußerung des streitbefangenen Grundstücks auf den Hauptprozess auswirken, mit dem der wahre Berechtigte als Kläger die Zustimmung des Beklagten zur Grundbuchberichtigung nach § 894 BGB erreichen will?
Mit dem Recht des § 265 ZPO zur Verfügung über die streitbefangene Sache korrespondiert § 325 Abs. 1 ZPO, wonach die rechtskräftige Entscheidung für und gegen den Rechtsnachfolger – in diesem Falle den Einzelrechtsnachfolger – wirkt. Hat der Rechtsvorgänger (als Prozessstandschafter) den Prozess verloren, so wirkt die Entscheidung grundsätzlich auch gegen den Erwerber.
Dass sich die Rechtskraft eines Urteils in jeder Beziehung auf den Erben erstreckt, ergibt sich aus der materiellrechtlichen Vorschrift des § 1922 BGB und bedurfte in der ZPO keiner weiteren Regelung. So kann in §§ 265, 325 Abs. 1 ZPO nur die Einzelrechtsnachfolge – im Wesentlichen die rechtsgeschäftliche Sonderrechtsnachfolge – gemeint sein.
3. Rechtshängigkeitsvermerk als Alternative zum Widerspruch
Rz. 188
Bei der Rechtskrafterstreckung eines Urteils macht § 325 Abs. 2 ZPO eine entscheidende Ausnahme: Die Rechtskrafterstreckung des Urteils gegen den Rechtsnachfolger bleibt aus, wenn dieser in Bezug auf die Rechtshängigkeit gutgläubig war. Mit anderen Worten: Wusste der Erwerber nichts von dem Rechtsstreit, so verbleibt es bei der Urteilswirkung gegenüber dem Beklagten. Seine Verurteilung zur Zustimmung zur Grundbuchberichtigung geht aber ins Leere, wenn er im Zeitpunkt der Rechtskraft des Urteils nicht mehr "Buchberechtigter" ist.
Rz. 189
Für den Kläger besteht somit die Gefahr, den Rechtsstreit letztlich ergebnislos geführt zu haben – wenn man von etwaigen Ansprüchen aus § 816 BGB absieht. Aus diesem Grund hat der Kläger ein elementares Interesse daran, jeden guten Glauben durch Eintragung eines Vermerks über die eingetretene Rechtshängigkeit zu zerstören.
Rz. 190
Sofort nach Eintritt der Rechtshängigkeit der Klage kann ein von der Rechtsprechung entwickelter Rechtshängigkeitsvermerk im Grundbuch eingetragen werden. Dies ist im Hinblick auf § 325 Abs. 2 ZPO möglich, um den guten Glauben eines etwaigen Erwerbers in Bezug auf die (Nicht-)Rechtshängigkeit einer Grundbuchberichtigungsklage oder einer Herausgabeklage zu zerstören. § 325 ZPO ist zu sehen im Zusammenhang mit § 265 ZPO, wonach die Veräußerung der streitbefangenen Sache während des Prozesses nicht ausgeschlossen ist.
Rz. 191
Hinweis
Die Zulässigkeit eines solchen Vermerks ist von der Rechtsprechung allgemein anerkannt. Der BGH verlangt als Voraussetzung für die Eintragung eines Rechtshängigkeitsvermerks eine einstweilige Verfügung.
Das Sachenrechtsbereinigungsgesetz kennt in § 113 Abs. 3 S. 2 und in § 116 Abs. 2 den Rechtshängigkeitsvermerk. Ebenso das Grundbuchbereinigungsgesetz in § 8 Abs. 4.