Rz. 52

Vor einem Notar errichtete Testamente werden stets in die besondere amtliche Verwahrung beim Nachlassgericht am Wohnort des Testierenden gegeben.[30] Über die Verwahrung wird ein Hinterlegungsschein ausgestellt. Außerdem informiert das Nachlassgericht das Geburtsstandesamt des (künftigen) Erblassers automatisch über jedes bei ihm in die Verwahrung gegebene Testament. Das Geburtsstandesamt ist zeitlebens Anlaufstelle für alle wichtigen Informationen betreffend den Personenstand der in seinem Zuständigkeitsbereich geborenen Person. Auch nichteheliche Abkömmlinge werden dort vermerkt.

 

Rz. 53

Der Todesfall eines Menschen wird automatisch an sein Geburtsstandesamt gemeldet. Aufgrund der Information, die das Geburtsstandesamt von der Hinterlegung des Testamentes hat, wird die Nachricht vom Tod an das Nachlassgericht weitergeleitet, gemeinsam mit den Informationen über die Abkömmlinge oder sonstigen gesetzlichen Erben. Das hinterlegte Testament wird eröffnet.[31] Auch wenn es Graf Koks zu seinen Lebzeiten gelungen ist, seinen außerehelichen Sohn vor seiner Ehefrau geheimzuhalten, im Todesfall wird sein Sohn als gesetzlicher Erbe durch das Nachlassgericht vom Ableben des Vaters unterrichtet.

[30] Auch eigenhändige bzw. privatschriftliche Testamente können in die besondere amtliche Verwahrung geben werden. Der Mitwirkung eines Notars oder Rechtsanwaltes bedarf es hierzu nicht. Die Verwahrung ist kostenpflichtig. Ihre Registrierung erfolgt ab dem 1.1.2012 für alle Arten von Testamenten, also auch eigenhändigen, beim zentralen Testamentsregister (www.testamentsregister.de).
[31] An die Testamentseröffnung sind verschiedene Rechtsfolgen geknüpft, siehe hierzu im Einzelnen § 6.

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