Rz. 16
Der öffentliche Glaube des Testamentsvollstreckerzeugnisses geht dahin,[13] dass
▪ | der als Testamentsvollstrecker im Zeugnis Bezeichnete rechtsgültig Testamentsvollstrecker wurde, |
▪ | ihm das Amt in seinem regelmäßigen Umfang zusteht, |
▪ | der Testamentsvollstrecker durch keinen anderen als die dort angegebenen Anordnungen beschwert ist. |
Das Testamentsvollstreckerzeugnis schützt nur den Dritten im Rechtsverkehr. Es entfaltet keine Schutzfunktion im Verhältnis zwischen dem Erben und dem Testamentsvollstrecker.[14]
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