Rz. 16

Der öffentliche Glaube des Testamentsvollstreckerzeugnisses geht dahin,[13] dass

der als Testamentsvollstrecker im Zeugnis Bezeichnete rechtsgültig Testamentsvollstrecker wurde,
ihm das Amt in seinem regelmäßigen Umfang zusteht,
der Testamentsvollstrecker durch keinen anderen als die dort angegebenen Anordnungen beschwert ist.

Das Testamentsvollstreckerzeugnis schützt nur den Dritten im Rechtsverkehr. Es entfaltet keine Schutzfunktion im Verhältnis zwischen dem Erben und dem Testamentsvollstrecker.[14]

[13] Bengel/Reimann/Reimann, § 2 Rn 293, 294.
[14] Bengel/Reimann/Reimann, § 2 Rn 293.

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