Rz. 68
Diese Form der Nachfolgeklausel findet sich häufig in individuell gestalteten Gesellschaftsverträgen. Zu unterscheiden ist zwischen
▪ | der sog. erbrechtlichen Nachfolgeklausel, |
▪ | der rechtsgeschäftlichen Nachfolgeklausel sowie |
▪ | der gesellschaftsrechtlichen Eintrittsklausel. |
Rz. 69
Durch die erbrechtliche Nachfolgeklausel wird im Gesellschaftsvertrag in Abänderung der Vorschrift des § 727 BGB der Gesellschaftsanteil des versterbenden Gesellschafters erblich gestellt. Der Erbe tritt dann automatisch, also ohne weitere rechtsgeschäftliche Erklärungen, in die bisherige Gesellschafterstellung des verstorbenen Gesellschafters ein.[39]
Bei Vorhandensein einer rechtsgeschäftlichen Nachfolgeklausel geht bei Tod eines Gesellschafters dessen Mitgliedschaft kraft der Regelung im Gesellschaftsvertrag automatisch auf eine benannte Person über, ohne dass diese Erben des Verstorbenen zu sein braucht.[40]
Rz. 70
Die gesellschaftsrechtliche Eintrittsklausel gibt dem Erblasser das Recht, die Person des Eintrittsberechtigten sowohl durch lebzeitige Benennung als auch durch letztwillige Verfügung[41] zu bestimmen. Der Begünstigte erlangt damit im Sinne eines Vertrages zugunsten Dritter nach § 328 BGB einen – einklagbaren – Anspruch auf Aufnahme in die Gesellschaft.
Rz. 71
Handlungsempfehlung für den Testamentsvollstrecker
Gesellschaftsrechtliche Beteiligungen im Bereich der Personengesellschaften sind schon aufgrund des komplizierten Zusammenspiels von Erbrecht und Gesellschaftsrecht für den Testamentsvollstrecker in höchstem Maße haftungsträchtig. Hinzu kommt die im Einzelfall häufig schwierig zu entscheidende Frage, welche Gesellschafterrechte der Testamentsvollstrecker ausüben darf und welche dieser Rechte den Gesellschaftererben als Kernbereich stets selbst zugewiesen bleiben. Die Hinzuziehung eines Fachanwaltes ist bei derartigen Fragestellungen deshalb stets angezeigt.
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