Eberhard Rott, Dr. Michael Stephan Kornau
I. Annahme des Amtes
1. Erklärung gegenüber dem zuständigen Nachlassgericht
Rz. 10
Die Annahme des Amtes (wie auch seine Ablehnung) erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht, § 2202 Abs. 2 S. 1 BGB. Örtlich zuständig ist das Nachlassgericht, das auch für die Eröffnung der Verfügung von Todes wegen zuständig ist, § 23a GVG, §§ 342 Abs. 1 Nr. 7, 343 FamFG. Das Testament muss noch nicht eröffnet sein, auch die Annahme der Erbschaft muss noch nicht erklärt sein.
Die Annahmeerklärung kann entweder zu Protokoll des Nachlassgerichtes oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eines beliebigen Amtsgerichtes abgegeben werden, § 2228 BGB, § 25 Abs. 1 FamFG oder sie wird in privatschriftlicher Form beim Gericht eingereicht. Die Erklärung wird wirksam mit Eingang beim zuständigen Nachlassgericht, § 23a GVG, §§ 342 Abs. 1 Nr. 7, 343 FamFG.
2. Handlungsempfehlung für den Testamentsvollstrecker
Rz. 11
Grundsätzlich ist vor einer vorschnellen Annahme des Amtes als Testamentsvollstrecker zu warnen. Zwar kann das Amt jederzeit ohne Angabe von Gründen durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht nach § 2226 BGB niedergelegt werden. Erfolgt die Niederlegung jedoch zur Unzeit, kann sich der Testamentsvollstrecker nach § 671 Abs. 2, Abs. 3 BGB schadenersatzpflichtig machen. Es ist daher dringend zu empfehlen, zunächst einmal abzuklären, ob die zeitlichen und organisatorischen Möglichkeiten zur Regelung des Nachlasses vorhanden sind. Auch Fragen der Vermögensschadenhaftpflichtversicherung sollten geklärt sein. Das gilt insbesondere, wenn die Testamentsvollstreckung die Übernahme unternehmerischer Geschäftsführung erfordert. Hier ist möglicherweise der Abschluss einer speziellen D&O-Versicherung, ggf. in Verbindung mit einer Betriebshaftpflichtversicherung angezeigt. Die Grundzüge des unternehmerischen Haftungspotentials sollten darüber hinaus in solchen Fällen ebenfalls bekannt sein.
II. Zeitpunkt der Annahme
Rz. 12
Aus § 2202 Abs. 2 S. 2 Hs. 1 BGB folgt, dass die Erklärung auf Annahme des Amtes als Testamentsvollstrecker erst nach dem Eintritt des Erbfalls abgegeben werden kann. Folglich sind Rechtsgeschäfte, die der Testamentsvollstrecker vor Amtsbeginn vornimmt, unwirksam. Sie werden auch nicht durch die spätere Amtsannahme ohne weiteres wirksam. Der Testamentsvollstrecker kann nach Annahme des Amtes jedoch die vorher vorgenommenen Rechtsgeschäfte gemäß §§ 177, 184 BGB genehmigen. Eine solche ausdrückliche, nach außen in Erscheinung tretende Genehmigung wird allerdings nach h.M. für erforderlich gehalten.
Auf Antrag eines Beteiligten oder von Amts wegen kann das Nachlassgericht eine Frist zur Erklärung über die Annahme des Testamentsvollstreckeramtes setzen, vgl. § 2202 Abs. 3 BGB.
III. Herbeiführung einer Verwaltungsvereinbarung mit den Erben
Rz. 13
Die Spar-Vermögens-Verwaltungs-Bank AG hat feste Vorstellungen davon, nach welchen Qualitätskriterien eine von ihr geführte Testamentsvollstreckung durchzuführen ist. Im Testament des Grafen Koks finden sich hierzu jedoch – anders als in den Testamenten, an deren Gestaltung sie mit ihren Ideen mitgewirkt hat – keinerlei Anhaltspunkte. Auch die Vergütungsfrage, die sie gerne im Rahmen ihrer Dienstleistungspalette einigermaßen einheitlich geregelt wissen möchte, ist nicht geregelt. Streit mit den Erben scheint daher vorprogrammiert. Solche Auseinandersetzungen harmonieren jedoch nicht mit der von Spar-Vermögens-Verwaltungs-Bank AG gewünschten Außendarstellung. Um nicht das Amt des Testamentsvollstreckers niederlegen zu müssen, verhandelt sie mit den Erben über den Abschluss einer Verwaltungsvereinbarung. In dieser Vereinbarung werden die Ziele und Konditionen der Testamentsvollstreckung ebenso einvernehmlich festgelegt wie Fragen der Haftung und Streitschlichtungsmechanismen. Der Abschluss derartiger Vereinbarungen empfiehlt sich selbstverständlich nicht nur für speziell vermögensverwaltende Testamentsvollstrecker, sondern in allen Fällen, in denen sich die testamentarische Anordnung als lückenhaft erweist. Die Vereinbarung hat schließlich folgenden Inhalt:
Rz. 14
Muster 21.1: Verwaltungsvereinbarung
Muster 21.1: Verwaltungsvereinbarung
Verwaltungsvereinbarung
zwischen
der Erbengemeinschaft nach dem am _________________________ in Düsseldorf-Meerbusch verstorbenen Maximilian Graf von Koks (Erblasser)
– nachfolgend "die Erben" genannt –
und
der Spar-Vermögens-Verwaltungs-Bank AG, _________________________ als bestelltem Testamentsvollstrecker in dieser Nachlassangelegenheit, vertreten durch den Vorstand, bestehend aus _________________________, dieser vertreten durch Herrn K. Undenberater, legitimiert durch Vollmacht vom _________________________,
– nachfolgend "der Testamentsvollstrecker" genannt –
– gemeinsam bezeichnet als "die Parteien" –
Präambel
Der am _________________________ in München verstorbene Maximilian Graf von Koks hat durch notarielles Testament vom _________________________ vor dem Notar R. Otary folgende Personen zu gleichen Teilen zu seinen Erben ernannt:
1. Max Graf von Koks, _________________________
2. Moritz Graf von Koks, _________________________
Des Weiteren hat er die Spar-Vermögens-Verwaltungs-Bank AG...