Dipl.-Betriebsw. Thomas Markert, Christopher Üink
Rz. 100
Obliegenheiten sind nach h.M. abzugrenzen von vertraglichen Pflichten wie die der Prämienzahlung. Vertraglichen Pflichten sind einklagbar; Obliegenheiten hingegen sind Verhaltensnormen, die der Versicherungsnehmer sowohl vor dem Versicherungsfall als auch nach dem Versicherungsfall beachten muss, wenn er seinen Anspruch auf die Versicherungsleistung nicht gefährden will.
Rz. 101
Neben dem differenzierenden Merkmal, wann Obliegenheiten zu erfüllen sind, lassen sich Obliegenheiten in gesetzliche und vertragliche Obliegenheiten unterscheiden, wobei für die vertraglichen Obliegenheiten die allgemeine Regelung des § 28 VVG gilt, die nicht auf die gesetzlichen Obliegenheiten anwendbar ist. Allerdings werden gesetzliche Obliegenheiten, wie die Anzeige des Versicherungsfalls (§ 30 VVG) oder die Auskunftspflicht des Versicherungsnehmers (§ 31 VVG), sofern sie in die AVB aufgenommen und mit einer Rechtsfolge bei Nichterfüllung ergänzt wurden, zu vertraglichen Obliegenheiten, so dass die halbzwingende Vorschrift des § 28 VVG die Anwendbarkeit und ihre Rechtsfolgen sodann bestimmt.
Rz. 102
So finden sich mit den in § 8 FBUB 2010 B zitierten Pflichten des Versicherungsnehmers im Schadenfall auch die Anzeige- und Auskunftspflicht in den FBUB 2010 wieder, und werden gem. § 10 FBUB 2010 A mit der Buchführungspflicht und den vertraglich vereinbarten Sicherheitsvorschriften nach § 11 FBUB 2010 A um weitere vertragliche Obliegenheit ergänzt. In der Praxis ist die Vereinbarung weiterer vertraglicher Obliegenheiten, insbesondere zu technischen Schadenverhütungsmaßnahmen, die Regel. Diese beziehen sich üblicherweise zwar primär auf die Sach-Versicherung, durch die in der Praxis übliche Verknüpfung von Sach- und Betriebsunterbrechungsversicherung in einem Vertragswerk finden sie jedoch auch Anwendung auf die Betriebsunterbrechungsversicherung.