Dipl.-Betriebsw. Thomas Markert, Christopher Üink
a) Versicherter Sachschaden
Rz. 29
Das Leistungsversprechen des Versicherers bedingt als erste Voraussetzung einen versicherten Sachschaden. Gemäß § 2 Nr. 1 ist der versicherte Sachschaden der FBUB 2010 die Zerstörung, die Beschädigung oder das Abhandenkommen einer dem Betrieb dienenden Sache infolge von
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Brand, |
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Explosion, |
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Blitzschlag, |
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Anprall oder Absturz eines bemannten Luftfahrzeugs, seiner Teile oder seiner Ladungen. |
Rz. 30
Auf dem Prinzip der Einzelgefahrendeckung basierend, wird der Versicherungsschutz der FBUB 2010 somit zunächst durch eine genau definierte Gefahr begründet. Der Katalog der versicherten Gefahren entspricht vollständig dem der AFB 2010. Zu den Begriffen Brand, Blitzschlag, Explosion und den Anprall oder Absturz eines bemannten Luftfahrzeugs, seiner Teile oder seiner Ladungen wird auf die weiteren Ausführungen dieses Sammelbandes verwiesen (z.B. siehe § 5 Rdn 48 ff.).
Rz. 31
Zur Auslegung des Begriffs "Zerstörung oder Beschädigung von Sachen" ist die allgemein anerkannte Begriffsbestimmung zum Sachschaden von Esser heranzuziehen. Danach muss als Beschädigung jede Beeinträchtigung des bestimmungsgemäßen Gebrauchs der Sache gelten, die durch eine physikalische (mechanische, elektrische, Strahlungs-) oder chemische Einwirkung auf die Sache verursacht wird. Nicht erforderlich ist, dass diese Einwirkung oder ihr Erfolg unmittelbar sinnlich wahrnehmbar ist, nicht notwendig ist ferner, dass die Sache in ihrer Substanz verändert oder auch nur angegriffen ist. Die Verschmutzung oder Verseuchung genügt.
Unter anderem aufgrund des Sachschaden-Erfordernisses spielte die Betriebsunterbrechungs-Versicherung während der behördlich angeordneten Schließungen während der Corona-Pandemie keine Rolle.
Rz. 32
Anders als in der Betriebsunterbrechungsversicherung der technischen Versicherungszweige, ist in der Feuer-Betriebsunterbrechungs-Versicherung der Sachschaden jedoch nicht auf Sachen begrenzt, die explizit im Rahmen des Vertrages dokumentiert sind, sondern muss "lediglich" an einer dem Betrieb dienenden Sache entstanden sein. Diese Sache muss auch nicht über die Feuer-Sachversicherung gedeckt sein. Die Frage, wie der Begriff "dem Betrieb dienende Sache" auszulegen ist, erfordert zunächst, dass man sich die Grundfunktion des Betriebs deutlich macht, die nämlich aus der Erstellung und dem Absatz von Sachgütern und Dienstleistungen besteht. Vor diesem Hintergrund beinhaltet der Begriff "dem Betrieb dienende Sache" der FBUB die Bedingung, dass eine Beziehung zwischen Sache und Betriebsleistung bestehen muss. Diese Beziehung muss wirtschaftlich begründet sein. Dieser Erläuterung respektive dem Wortlaut der Regelung folgend muss der Versicherungsnehmer kein Eigentümer der Sache sein, auch lediglich geliehene, gemietete, geleaste oder gepachtete Sachen sind als dem Betrieb dienend zu charakterisieren.
Rz. 33
Dem Wortlaut der Norm entsprechend, kann nicht gefordert werden, dass die Sache zum Zeitpunkt des Sachschadens dem Betrieb dienen muss. Es reicht aus, wenn die Sache dazu bestimmt ist, innerhalb der Haftzeit dem versicherten Betrieb zu dienen, so z.B. die noch in Bau befindliche neue Produktionsanlage.
b) Ausgeschlossene Sachschäden
Rz. 34
Der versicherte Sachschaden wird beschränkt durch gefahrspezifische Ausschlüsse, welche die primäre Risikobeschreibung gefahrenspezifisch einschränken indem
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die Sengschäden des § 2 Nr. 5 b FBUB 2010, |
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die Schäden an Verbrennungsmaschinen und an Schaltorganen von elektrischen Schaltern gem. § 2 Nr. 5 c FBUB 2010, |
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und die sog. Betriebs- und Bearbeitungsschäden nach § 2 Nr. 5 d FBUB 2010 |
als vom Versicherungsschutz ausgeschlossen gelten.
Rz. 35
Die AVB der Feuerversicherung und ihrer verwandten Zweige beinhalten neben den gefahrenspezifischen Ausschlüssen stets auch allgemeine Gefahrenausschüsse, die analog zu den AFB 2010 in den FBUB 2010 neben dem Ausschluss für Erdbeben gem. § 2 Nr. 5 a FBUB 2010 entsprechend § 3 FBUB 2010 keinen Versicherungsschutz für Schäden gewähren, soweit sie durch Krieg, innere Unruhen oder Kernenergie verursacht worden sind.
Ein Ausschluss für Schäden durch Terrorismus ist in den Musterbedingungen des GDV nicht enthalten, in der Praxis jedoch zumindest im Industriekunden-Segment Standard.
Rz. 36
Auf die sachbezogenen Ausschlüsse des § 2 Abs. 4 b FBUB 55, welcher u.a. Schäden an Bargeld, Wertpapieren, Urkunden und Datenträgern vorsieht, wurde beginnend mit dem Index 2008 der FBUB verzichtet.