Dipl.-Betriebsw. Thomas Markert, Christopher Üink
Rz. 73
Der Versicherungswert ist eine Zeitraumgröße; im Rahmen seiner Ermittlung sind die zukünftigen Erträge zu berücksichtigen. Er soll dem Wert des versicherten Interesses entsprechen.
Rz. 74
In Verbindung mit der Versicherungssumme stellt der Versicherungswert eine Bestimmungsgröße für die Intensität des Versicherungsschutzes dar und muss im Schadenfall ermittelt werden. Der Versicherungswert wird in dem Bewertungszeitraum bemessen. Der Versicherungswert umfasst gem. § 5 Nr. 1 FBUB 2010 nur die betrieblichen Erträge, die auch ohne Betriebsunterbrechung erwirtschaftet worden wären.
Rz. 75
Der Versicherungswert fungiert überdies als Grundlage zur Deklaration der Versicherungssumme und ist somit Ausgangsbasis für die Prämienkalkulation. In der Feuer-Betriebsunterbrechungs-Versicherung gilt das Prinzip der Vollwertversicherung, d.h. die Versicherungssumme soll nach dem Versicherungswert bestimmt werden. Entgegen den AFB, in denen Sachen oder einzelnen Sachgruppen bestimmte Wertmaßstäbe zugeordnet werden, besteht der Versicherungswert in den FBUB aus den gesamten betrieblichen Erträgen, abzüglich der Ertragsanteile, die zur Deckung der nicht versicherten Kosten dienen.
Folglich leistet der Versicherer gem. § 1 Nr. 2 c FBUB 2010 A keine Entschädigung für:
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Aufwendungen für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe sowie für bezogene Waren und Leistungen, soweit es sich nicht um Aufwendungen zur Betriebserhaltung oder um Mindest- und Vorhaltegebühren für Energiefremdbezug handelt; |
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Umsatzsteuer, Verbrauchssteuern und Ausfuhrzölle; |
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umsatzabhängige Aufwendungen für Ausgangsfrachten; |
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umsatzabhängige Versicherungsprämien; |
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umsatzabhängige Lizenzgebühren und umsatzabhängige Erfindervergütungen; |
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Gewinne und Kosten, die mit dem Fabrikations-, Handels- oder Gewerbebetrieb nicht zusammenhängen, beispielsweise aus Kapital-, Spekulations- oder Grundstücksgeschäften. |
Rz. 76
In der Praxis der Schadensermittlung wird der Aufzählung der nicht versicherten Kosten oftmals ein beispielhafter Charakter unterstellt, da auch Kosten, die nicht unter § 1 Nr. 2 c aa–ee FBUB 2010 A genannt werden, aber unter kostenrechnerischen Gesichtspunkten proportionale Kosten darstellen, teilweise oder ganz als nicht versicherte Kosten deklariert werden. Diesem Vorgehen ist zu widersprechen. Der Wortlaut der Regelung bietet keinen Raum für eine Auslegung, welche eine beispielhafte Aufzählung stützt, sondern ist eindeutig i.S. einer abschließenden Aufzählung auszulegen. Dem steht nicht entgegen, dass der Versicherungsnehmer die Kosten vom Versicherungsschutz ausschließen kann, die bewiesenermaßen vollständig proportionale Kosten (vgl. Rdn 26) sind.
Rz. 77
Die nicht versicherten Kosten des § 1 Nr. 2 c aa FBUB 2010 A umfassen die Aufwendungen für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe sowie für bezogene Waren und Leistungen. Diese Kosten, in erster Linie die Kosten für Betriebsstoffe, verhalten sich jedoch nicht in vollem Umfang proportional zum Beschäftigungsrückgang und fallen auch dann an, wenn die Leistungserstellung im Betrieb vollständig unterbrochen ist.
Diesem Kostenverhalten wird im weiteren Verlauf des § 1 Nr. 2 c aa FBUB 2010 A Rechnung getragen, da diese Aufwendungen als versichert gelten, sofern sie Mindest- und Vorhaltegebühren für Fremdbezug darstellen. Im Sinne einer beispielhaften Aufzählung sind Grundgebühren für Wasser, aber auch Strom-Lieferungsverträge mit degressivem Kostenverlauf als Mindest- und Vorhaltegebühren zu nennen.
Rz. 78
Darüber hinaus sollen auch Aufwendungen, die gem. § 1 Nr. 2 c aa FBUB 2010 A der sog. Betriebserhaltung dienen, als mitversichert gelten. Der Begriff Betriebserhaltung wurde aus der früheren Fassung der FBUB übernommen, so dass auch die FBUB 2010 sich das Schicksal um dessen Diskussion zur Auslegung teilen. Fußhoeller/John – als Mitglieder der damaligen Bedingungskommission zu den FBUB 55 – führen hierzu erläuternd an, dass dieser Wiedereinschluss seinerzeit auf Wunsch des Bundesverbandes der Deutschen Industrie (BDI) erfolgte.
Rz. 79
Die Frage wie weit der Begriff Betriebserhaltung auszulegen ist und im welchem Umfang die Aufwendungen für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe somit unter dem Begriff Betriebserhaltung zu ersetzen sind, wird in der Literatur zur Feuer-Betriebsunterbrechungs-Versicherung nicht übereinstimmend beantwortet.
Rz. 80
Heyen will unter dem Begriff Betriebserhaltung die reinen Stillstandskosten und die infolge unzureichender Kapazitätsnutzung nicht erwirtschafteten Kosten für die Aufrechterhaltung des Restbetriebs verstanden wissen. Stillstandskosten umfassen aber im Rahmen der Betriebswirtschaftslehre stets auch Kosten, die erst infolge der Unterbrechung des Betriebs entstehen, wie z.B. die Wertminderung von Vorräten durch Verderb (vgl. Rdn 53). Dies sind aber nicht versicherte Kosten im Rahmen der FBUV. Insofern hält diese Begriffserläuterung weiteren Prüfungen nicht stand.
Rz. 81
Zimmermann und Fußhoeller/John hingegen halten fest, dass Betriebserhaltung nicht Aufrecht...