Dipl.-Betriebsw. Thomas Markert, Christopher Üink
Rz. 87
Die Versicherungssumme ist Prämienbemessungsgrundlage und gleichzeitig Entschädigungsgrenze. Im Sinne des Vollwertprinzips ist sie Maßstab für die Intensität des Versicherungsschutzes (§ 75 VVG). Mit der Ermittlung des Versicherungswertes ist es zur Feststellung der Versicherungssumme notwendig, dass den zukünftigen Entwicklungen des Betriebs Rechnung getragen wird.
Rz. 88
Die Bildung der Versicherungssumme muss unter Beachtung zukünftiger Erträge vorgenommen werden, so dass sie dem Versicherungswert als Zukunftsgröße entspricht. Die Berücksichtigung von Ertragsprognosen führt zwangsläufig dazu, dass Schätzungen zur Bildung der Versicherungssummen notwendig sind.
Rz. 89
Zur Vereinfachung und Unterstützung der Summenermittlung sind zwei Systeme geschaffen worden, die einen tatsächlichen Versicherungswert und eine ausreichende Versicherungssumme realisieren sollen, nämlich:
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die Staffelmethode nach dem Abrechnungsbogen von Ludolphy und Henke, welche zur Ermittlung die versicherten Kosten und den Betriebsgewinn addiert, und |
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die Subtraktionsmethode nach dem Schema des GDV, die zur Ermittlung die Betriebserträge ermittelt und davon die nicht versicherten Kosten subtrahiert. |
In der Praxis wird ganz überwiegend die Subtraktionsmethode mit dem Schema des GDV als System verwandt. Sowohl Versicherungsunternehmen als auch Versicherungsmakler übernehmen das Schema oftmals unverändert für die eigenen Summenermittlungsbögen. Das aktuelle Summenermittlungsschema berücksichtigt und gliedert in tabellarischer Form die Positionen, die zur Ermittlung der Versicherungssumme notwendig sind. Durch den dortigen Verweis auf das Bilanzrichtliniengesetz, wird die Relevanz des HGB und die Legitimation der direkten Entnahme einzelner Daten aus der entsprechenden GuV offenkundig.
Rz. 90
Die weitgehende Harmonie der Legaldefinition der Umsatzerlöse gemäß § 277 Abs. 1 HGB a.F. mit der Umsatzdefinition des Summenermittlungsschemas bereitet sodann aber erste Probleme, welche mit der Änderung durch das am 23.7.2015 in Kraft getretene Bilanzrichtlinienumsetzungsgesetzes (BiLRUG) einhergehen und sich mit der damit u.a. verbundenen neuen Definition der Umsatzerlöse konkretisieren.
Durften bisher nur Erlöse aus den für die gewöhnliche Geschäftstätigkeit der Kapitalgesellschaften typischen Erzeugnissen, Waren und Dienstleistungen als Umsatzerlöse ausgewiesen werden, gelten nunmehr alle Erlöse als Umsatzerlöse, wenn sie aus dem Verkauf und der Vermietung oder Verpachtung von Produkten sowie aus der Erbringung von Dienstleistungen resultieren. Zudem sind sonstige mit dem Umsatz verbundene Steuern in Abzug zu bringen.
Rz. 91
Die fehlende Einschränkung der Tatbestandsmerkmale "gewöhnliche Geschäftstätigkeit" sowie der "typischen Erzeugnisse, Waren und Dienstleistungen" führt dazu, dass eine Vielzahl von Erlösen, die zuvor als sonstige betriebliche Erträge auszuweisen waren, nunmehr auch unter den Umsatzerlösen zu erfassen sind, so z.B. Erlöse aus dem Betrieb der Werkskantine oder die aus der vorübergehenden Überlassung eigener, nicht voll beschäftigter Arbeitnehmer resultieren. Somit wurde im Ergebnis eine Ausweitung des Definitionsbereiches der Umsatzerlöse vorgenommen. Diese Erlöse konnten zuvor nur unter gesonderter Vereinbarung als "Sonstige Betriebliche Erträge" mitversichert werden.
Rz. 92
Weitere relevante Änderungen durch das BiLRUG in diesem Umfeld waren, dass die Positionen der außerordentlichen Erträge und Aufwendungen entfielen. Die außerordentlichen Erträge finden sind sich nunmehr unter den Posten der sonstigen betrieblichen Erträge und vereinzelt unter den Umsatzerlösen wieder, die außerordentlichen Aufwendungen unter den konkreten Aufwandsarten wie z.B. Materialaufwand oder den sonstigen betrieblichen Aufwendungen.
Rz. 93
Den Änderungen wurde im Juli 2018 durch die Veröffentlichung eines neuen unverbindlichen Summenermittlungsbogens des GDV Rechnung getragen. Hier besteht für den Versicherungsnehmer nun nicht mehr die Möglichkeit, "Sonstige Betriebliche Erträge" bei der Summenermittlung hinzuzurechnen.
Im Gegenteil wurde unter Ziff. 7 eine Möglichkeit zum Abzug von solchen Erträgen gegeben, die zwar zur gewöhnlichen Geschäftstätigkeit gehören, jedoch ausdrücklich nicht versichert werden sollen, wenn sie nicht zum typischen Leistungsangebot gehören. Die Nutzung dieser Abzugsmöglichkeit im Rahmen der Summenermittlung ist für den Versicherungsnehmer freiwillig, er beschränkt hierdurch eigenverantwortlich seinen Versicherungsschutz. Damit es durch den Abzug dieser nicht zu versichernden Erträge nicht zu einem doppelten Abzug der hierauf entfallenden Materialaufwendungen kommt, wurde unter Ziff. 5.3 ein korrespondierendes Feld zum Ansatz der auf die abgezogenen Erträge entfallenden Materialaufwendungen ergänzt. Zusammen mit weiteren redaktionellen Änderungen wurde durch den GDV 2019 eine weitere Fassung des Summenermittlungsschemas mit einer ausdrücklichen Erläuterung hierzu veröffentlicht.
Rz. 94
Kein Änd...