Dipl.-Betriebsw. Thomas Markert, Christopher Üink
Rz. 95
Sofern zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls die Versicherungssumme nicht dem Versicherungswert entspricht, können nach § 5 Nr. 3 b FBUB 2010 A die Normen zur Unterversicherung zur Anwendung kommen. Diese bestimmen mit § 6 Nr. 2 a FBUB 2010 A, dass im Fall der Unterversicherung die Entschädigung in dem Verhältnis von Versicherungssumme zum Versicherungswert gekürzt wird, so dass folglich nur der Teil des Schadens ersetzt wird, der sich zum ganzen Schaden verhält wie die Versicherungssumme zu dem Versicherungswert. Die FBUB weichen somit von der abdingbaren Regelung des § 75 VVG zur Unterversicherung ab, welche eine Erheblichkeitsschwelle zur Anrechnung der Unterversicherung vorsieht.
Rz. 96
Der bereits beschriebenen Schwierigkeit, die sich aus der Bildung der Versicherungssumme insbesondere vor dem Hintergrund der Zukunftsbetrachtung der Ertragslage ergibt, wird in den FBUB mit dem Regulativ der Prämienrückgewähr gem. § 9 FBUB 2010 A begegnet. Mit der Prämienrückgewähr werden die Fälle der vorbeugenden Überversicherung erfasst und nicht die der Mehrfachversicherung (§ 78 VVG).
Rz. 97
Im Rahmen der Prämienrückgewähr gem. § 9 Nr. 1 FBUB 2010 A überprüft der Versicherungsnehmer den Versicherungswert für die abgelaufene Versicherungsperiode. War dieser niedriger als die vereinbarte Versicherungssumme und meldet der Versicherungsnehmer dies dem Versicherer innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf der Versicherungsperiode, so wird, wenn nicht etwas anderes vereinbart ist, die auf den Mehrbetrag der Versicherungssumme gezahlte Jahresprämie bis zu einem Drittel rückvergütet.
Beispiel
Versicherungssumme |
9.000.000 EUR |
Gezahlte Prämie |
12.000 EUR |
Versicherungswert |
6.000.000 EUR |
Tatsächliche Prämie |
8.000 EUR |
Prämienrückerstattung |
4.000 EUR |
Folglich besteht die Möglichkeit, dass eine von dem Versicherungsnehmer in der Versicherungssumme berücksichtigte Vorsorge von bis zu 50 % vollständig rückerstattet wird. Zu beachten ist in diesem Kontext, dass mit einer Prämienrückgewähr keine Veränderung der dokumentierten Versicherungssumme der laufenden Versicherungsperiode einhergeht, sondern diese lediglich als Korrekturinstrument des abgelaufenen Versicherungsjahres dient, indem die Prämie zurückgezahlt wird, der kein entsprechendes Risikoäquivalent gegenüber gestanden hat.
Rz. 98
Eine Prüfung durch den Versicherer, ob der gemeldete Wert der abgelaufenen Versicherungsperiode dem tatsächlichen Versicherungswert dieser Periode auch entspricht, erfolgt ausschließlich mit Eintritt eines Versicherungsfalls im Umfeld der Schadenregulierung. Wird dann ersichtlich, dass der letzte vor Eintritt des Versicherungsfalls gemeldete Betrag zu niedrig war und der Versicherungsnehmer aufgrund schuldhafter Falschmeldung somit die Prämienrückgewähr missbräuchlich in Anspruch genommen hat, greift die Sanktion des § 9 Nr. 2 FBUB 2010 A wonach nur der Teil des Schadens ersetzt wird, der sich zum ganzen Schaden verhält wie der gemeldete Betrag zum tatsächlichen Versicherungswert, höchstens jedoch zu der vereinbarten Versicherungssumme der Periode, für die die Meldung abgegeben wurde.
Bemüht man in diesen Zusammenhang einen Vergleich zu den FBUB 55, stellt man fest, dass in den Sanktionsvorschriften zur Prämienrückgewähr zwei wesentliche Merkmalsänderungen vorgenommen wurden.
1. Die Bestimmung der FBUB 55 sieht gem. § 9 Nr. 2 vor, dass die Kürzung der Entschädigungsleistung nicht auf das Verhältnis zwischen Versicherungssumme und Versicherungswert abstellt, sondern auf das Verhältnis zwischen gezahlter Prämie nach Abrechnung der Prämienrückgewähr und Prämie, die der Versicherungsnehmer nach dem tatsächlichen Versicherungswert zu zahlen gehabt hätte. Obgleich der Umfang der Prämie grundsätzlich mit der Höhe der Versicherungssumme korreliert, sind die Besonderheiten des Tarifs, mit welcher der Versicherer die Prämie kalkuliert, in diesem Zusammenhang mithin zu berücksichtigen. Dabei können sowohl Tarife mit stetiger Funktion als auch Tarife, die Versicherungssummenstaffeln als Merkmalsausprägungen beinhalten, zur Anwendung kommen, die gleichfalls einen degressiven oder progressiven Verlauf des Prämiensatzes in Abhängigkeit zur Versicherungssumme aufweisen. Dies bedingt eine Prämienentwicklung, die sich nicht proportional zur Versicherungssumme verhält und somit in Ihrer Konsequenz zu unterschiedlichen Ergebnissen bei der Anwendung der jeweiligen Sanktionsvorschriften führt.
2. Die Prüfung des Versicherers im Schadenfall bezieht sich im Rahmen der FBUB 55 ausschließlich auf die Meldung des abgelaufenen Versicherungsjahres. Sofern jedoch keine Meldung des letzten Versicherungsjahres durchgeführt wurde, ergibt sich ein wesentlicher Unterschied zu den FBUB 2010, da dort auf die zuletzt abgegeben Meldung vor Eintritt des Schadens abgestellt wird und somit auch Prämienverstöße aus zeitlich weiter zurückliegenden Versicherungsperioden geahndet werden können Johannsen/Johannsen haben bereits Bedenken gegen die Rechtsmäßigkeit der Norm der FBUB 55 und ...