Dipl.-Betriebsw. Thomas Markert, Christopher Üink
Rz. 117
Die Berücksichtigung positiver wirtschaftlicher Auswirkungen, die sich infolge der Betriebsunterbrechung für den Versicherungsnehmer ergeben können, werden insbesondere mit den Bestimmungen des § 6 Nr. 1 b in den FBUB 2010 A normiert.
Auf § 6 Nr. 1 b S. 1, wonach die Entschädigung nicht zu einer Bereicherung führen darf, kann sich der Versicherer nicht schon berufen, weil die Löhne und Gehälter der Mitarbeiter des Versicherungsnehmers durch die Bundesagentur für Arbeit vorfinanziert wurden und diese Ihre übergegangenen Forderungen gegen das insolvente Unternehmen zur Insolvenztabelle angemeldet hat. Die Pflicht zur Erstattung dieser angemeldeten Lohnforderung durch den Versicherer stellt nach höchstrichterlicher Rechtsprechung keine unzureichende Bereicherung der Insolvenzmasse dar, so dass eine Ablehnung dieser Ansprüche keine Stütze in der v.g. Regelung der FBUB 2010 findet. Vielmehr erhält die Insolvenzmasse, so der BGH, nur dasjenige, was die Insolvenzschuldnerin ohnehin der Bundesagentur für Arbeit schuldet, weil durch die vom Arbeitsamt erbrachte Zahlung des Insolvenzgeldes die Ansprüche der Arbeitnehmer nach § 187 S. 1 SGB a.F. auf die Bundesagentur für Arbeit übergeht. Weiterführend ergänzt der BGH sein Urteil auch für die Fälle, in welchen die Insolvenzgläubigerin i.S.d. § 38 InsO über die Quote nur einen geringen Teil ihrer zur Insolvenztabelle angemeldete Forderung bekäme, und stellt auch hier keine durch die Versicherungsleistung ausgelöste Bereicherung der Insolvenzmasse fest.
Von Bedeutung hingegen ist § 6 Nr. 1 b S. 2, wonach wirtschaftliche Vorteile nach dem Ende des Ertragsausfallschadens angemessen berücksichtigt werden, die als Folge der Betriebsunterbrechung innerhalb der Haftzeit entstehen. Ein wirtschaftlicher Vorteil kann sich insbesondere daraus ergeben, dass der versicherte Betrieb nach Ende der Unterbrechung bis Ablauf der Haftzeit den entstanden Ertragsausfall durch eine Nachholproduktion entgegenwirken kann. Da die Anrechnung des Vorteilsausgleichs nicht nur angemessen, sondern auch auf die Haftzeit beschränkt bleibt, vergrößert sich, bei identischer Unterbrechungsdauer, die Zeitspanne, welche die Anrechnung des wirtschaftlichen Vorteils möglich macht, mit der vereinbarten Dauer der Haftzeit.