Dipl.-Betriebsw. Thomas Markert, Christopher Üink
Rz. 5
Maßgebende Rechtsquellen für die Feuer-Betriebsunterbrechungs-Versicherung sind teilweise gesetzlicher, vor allem aber vertraglicher Natur.
I. Gesetzliche Rechtsgrundlagen
Rz. 6
Grundsätzlich gelten die Normen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), des Handelsgesetzbuches (HGB) sowie die des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG). Ergänzend gilt in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass nach § 210 VVG die im VVG zum Schutz der Versicherungsnehmer vorgesehen Beschränkungen der Vertragsfreiheit nicht auf die hier beschriebenen Großrisiken anzuwenden sind.
Auch die mit Wirkung zum 1.1.2008 in Kraft getretene Reform des Versicherungsvertragsgesetzes änderte nicht den Umstand, dass die Feuer-Betriebsunterbrechungs-Versicherung im VVG nicht expressis verbis genannt wird.
II. Vertragliche Rechtsgrundlagen
Rz. 7
Die vertraglichen Grundlagen setzen sich zusammen aus den
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Allgemeinen Versicherungsbedingungen und |
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Klauseln. |
Rz. 8
Die rechtliche Basis der Feuer-Betriebsunterbrechungsversicherung bilden die Allgemeinen Feuer-Betriebsunterbrechungs-Versicherungsbedingungen (FBUB 2010). Sie werden ergänzt und erweitert durch Klauseln, die vom GDV erarbeitet oder die durch Teilnehmer des Versicherungsmarktes frei konstruiert wurden.
Rz. 9
Der Anwendungsbereich der FBUB 2010 wird für mittelständische Betriebe angepasst, indem diese ergänzt werden durch die Sonderbedingungen für die Mittlere Feuer-Betriebsunterbrechungs-Versicherung (MFBU 2010). Die Mittlere FBU-Versicherung sieht neben dem Wegfall des Instrumentes der Prämienrückgewähr eine vereinfachte Ermittlung der Versicherungssumme vor, die mit der vereinfachten Formel "Umsatz abzüglich Aufwand für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe und bezogene Leistungen" gebildet wird.
Die Produktvarianten zur FBUV werden mit den Zusatzbedingungen für die einfache Betriebsunterbrechungs-Versicherung (ZKBU 2010) für Kleinbetriebe abgerundet. Die Versicherungssumme wird hierbei identisch zu der für Betriebseinrichtung und Vorräte vereinbarten Sach-Versicherungssumme festgelegt. Gleichwohl kann diese zur Vermeidung einer Unterversicherung erhöht werden, soweit Betriebseinrichtung oder Vorräte, die dem versicherten Betrieb dienen, nicht oder nicht mit ihrem vollen Wert durch den Sach-Versicherungsvertrag versichert sind. Auch wenn die Bemessung der Versicherungssumme für Betriebsunterbrechungsschäden anhand der Sach-Versicherungssumme bei betriebswirtschaftlicher Betrachtung nicht sinnvoll erscheint, findet dieses Konzept zur vereinfachten Kalkulation jedoch seine Zielgruppe. Im Gegensatz zu den FBUB und den MFBU handelt es sich bei der Klein-BU-Versicherung jedoch nicht um ein rechtlich selbstständiges und von dem Sachvertrag losgelöstes Bedingungswerk.
Rz. 10
Im Rahmen des Dritten Durchführungsgesetztes/EWG zum Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) vom 21.7.1994 entfiel die Genehmigungspflicht für Versicherungsbedingungen durch das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen (BAV) ab dem 1.7.1994, so dass jeder Versicherer seit diesem Zeitpunkt frei in der Gestaltung und Wahl der Bedingungswerke ist. Durch diese Gesetzesänderung und vor dem Hintergrund einer veränderten Marktsituation der Versicherungsbranche, insbesondere in der Industriellen Feuerversicherung, wurde in der neueren Zeit der Versicherungsschutz der Betriebsunterbrechungs-Versicherung durch Konzepte einzelner Versicherer und Versicherungsmakler im Vergleich zu den Musterbedingungen des GDV erheblich erweitert.
Rz. 11
Die FBUB 2010 basieren wie ihre Vorversionen auf dem Prinzip der Einzelgefahrendeckung. Der Versicherungsschutz wird durch den Eintritt einer genau definierten Gefahr bestimmt. Die Versicherung zusätzlicher Gefahren wird optional mit den Bedingungen für die Versicherung zusätzlicher Gefahren zur Feuer-Betriebsunterbrechungs-Versicherung (ECBUB 2010) erreicht, so dass der Deckungsschutz um die Gefahren der EC-Versicherung sukzessive erweitert werden kann.
Die seltener auf dem Versicherungsmarkt anzutreffenden Allgefahren-Policen hingegen werden zunächst durch ihre Generalklausel bestimmt. Die Voraussetzung für einen Sachschaden im Rahmen der Generalklausel ist meist schon erfüllt, wenn eine nachteilige Veränderung der Sachsubstanz durch ein unvorhergesehenes Ereignis entstanden ist. Diese Generalklausel und der dadurch generierte Versicherungsschutz werden lediglich durch den Umfang der anschließenden Ausschlüsse eingegrenzt, welche die Art der nicht versicherten Gefahren und Schäden erläutern und definieren. Für diese Allgefahren-Deckungen sind keine Musterbedingungen des GDV veröffentlicht worden.
Da die wesentlichen Bestimmungen zur Wirkungsweise der Betriebsunterbrechungsversicherung sowohl in den FBUB als auch den ECBUB abgesehen vom Umfang der versicherten Gefahren identisch sind, werden in diesem Beitrag ausschließlich die Regelungen der FBUB besprochen.
Von der Betriebsunterbrechungsversicherung abzugrenzen sind die eng verwandte Mietverlust-Versicherung sowie die Betriebsschließungs-Versicherung, die in der Corona-Pandemie besondere Bedeutung erlangt hat.