Dipl.-Betriebsw. Thomas Markert, Christopher Üink
Rz. 65
Der Versicherer will seine Haftung eingrenzen und bestimmte nach Eintritt des Versicherungsfalls eingetretene Ereignisse vom Versicherungsschutz ausschließen. Gemäß § 1 Nr. 2 b FBUB 2010 A haftet der Versicherer nicht für Ertragsausfallschäden, die vergrößert werden
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durch außergewöhnliche, während der Unterbrechung oder Beeinträchtigung hinzutretende Ereignisse; |
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durch behördliche Wiederaufbau- oder Betriebsbeschränkungen; |
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durch den Umstand, dass dem Versicherungsnehmer zur Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung zerstörter, beschädigter oder abhandengekommener Sachen, Daten und Programme nicht rechtzeitig genügend Kapital zur Verfügung steht. |
Rz. 66
Wirft man in diesem Zusammenhang einen vergleichenden Blick auf die FBUB 55, stellt man fest, dass die ausgeschlossenen Ereignisse zunächst im Wesentlichen deckungsgleich erscheinen, die FBUB 55 aber gem. § 3 Abs. 2 S. 1 vorsehen, dass die Haftungsbeschränkungen nur berücksichtigt werden müssen, wenn sie zu einer erheblichen Vergrößerung des Ertragsausfallschadens führen. Dies hat in der Beurteilung der Bestimmung vereinzelt Probleme aufgeworfen, da mit dem zusätzlichen Begriff "erheblich" zwangsläufig die Frage verbunden ist, wie dieser zu bewerten ist. Ist die Erheblichkeit in Relation zum Unterbrechungsschaden oder aber nach den absoluten Zahlen zu bemessen? Der Begriff "erheblich" wird in der Literatur des Versicherungsrechts überwiegend mit einem prozentualen Wert beziffert, der größer als 10 % ist. Der BGH hält diesen Wert für eine große Anzahl von Fällen für zutreffend, macht aber gleichzeitig darauf aufmerksam, dass die Festlegung auf einen Maßstab von 10 % nicht allen Fällen gerecht wird. Eine Einzelfallbetrachtung kann hier deshalb notwendig sein, die das Verhältnis zum Ganzen berücksichtigt, da der Begriff "erheblich" nicht gänzlich ohne die absoluten Zahlen festgesetzt werden darf.
Rz. 67
Die außergewöhnlichen Ereignisse gem. § 1 Nr. 2 b aa FBUB 2010 A umfassen nach h.M. Ereignisse, welche außerhalb der Adäquanz liegen. Nichts anderes gilt auch für die FBUB 55; in Verbindung mit der Forderung des § 3 Abs. 2 S. 1 FBUB 55, dass nämlich nur eine erhebliche Vergrößerung des Unterbrechungsschadens ausgeschlossen ist, wird der Norm im Rahmen der FBUB 55 in der weiteren Bewertung jedoch eine unterschiedliche Bedeutung zugemessen. Kollhosser spricht der Bestimmung lediglich einen deklaratorischen Charakter zu. Zimmermann und Schmidt hingegen kommen über ein argumentum e contrario zu der Auffassung, dass auch die unerheblichen Vergrößerungen, die infolge nicht adäquater Ereignisse entstehen, berücksichtigt werden müssen. In dem Fall des § 3 Abs. 2 a FBUB 55 führt dies dann nicht zu einer Einschränkung der Haftung, sondern zu einer Erweiterung, da ohne diese Regelung ohnehin sämtliche Fälle ausgeschlossen wären, die inadäquat sind.
Rz. 68
Die behördlichen Wiederaufbau- und Betriebsbeschränkungen infolge eines ersatzpflichtigen Sachschadens sind als adäquat kausale Folge des Schadens zu werten. Der Versicherer will jedoch die damit oftmals erheblichen Verlängerungen der Unterbrechungsdauer nicht obligatorisch innerhalb der FBUB mitversichert wissen und schließt daher gem. § 1 Nr. 2 b bb FBUB 2010 A Vergrößerungen des Ertragsausfallschadens, die durch behördliche Wiederaufbau- oder Betriebsbeschränkungen entstehen, aus. Die Auswirkungen des BGH-Urteils hinsichtlich der Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen in den AFB 87 zeigen sich erstmals auch in den FBUB 2010 und zwar in der Form, dass sie im Gegenteil zu ihren Vorversionen auf den Zusatz verzichten, dass die behördlichen Wiederaufbau- oder Betriebsbeschränkungen "angeordnet" werden müssen.
Rz. 69
Mit Abschluss der Klausel 8105 ist es jedoch möglich, dass auch Vergrößerungen des Unterbrechungsschadens durch behördliche Wiederaufbau- oder Betriebsbeschränkungen vom Versicherungsschutz umschlossen werden, ohne dass damit jedoch eine Verlängerung der vereinbarten Haftzeit einhergeht. Dieser Wiedereinschluss beinhaltet anders als die FBUB aber noch das Erfordernis der "Anordnung".
Rz. 70
Kein Versicherungsschutz besteht nach § 2 Nr. 2 b cc FBUB 2010 für die Vergrößerung von Ertragsausfallschäden dadurch, dass dem Versicherungsnehmer zur Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung zerstörter, beschädigter oder abhanden gekommener Sachen, Daten und Programme nicht rechtzeitig genügend Kapital zur Verfügung steht. Die genannte Norm stellt einen Risikoausschluss dar; auf ein Verschulden des Versicherungsnehmers kommt es nicht an. Die fehlende Leistungsverpflichtung knüpft vielmehr an einen objektiv schadenursächlichen Kapitalmangel an, ohne dass es dabei auf den Grund seiner Entstehung ankommt. Das OLG Saarbrücken im Umfeld der ZKBU 87 und der BGH im Rahmen der Maschinen-Betriebsunterbrechungsversicherung mit den AMBUB haben die Berufung des Versicherers auf diese Klausel aber als Verstoß gegen Treu und Glauben bewertet, wenn dem Versicherungsnehmer nur des...