Dipl.-Betriebsw. Thomas Markert, Christopher Üink
I. Versichertes Interesse
Rz. 12
Grundsätzlich ist zu berücksichtigen, dass in der Schadensversicherung nie eine Sache selbst, sondern nur der Interessenträger gegen Vermögensnachteile versichert ist und dadurch mehrere Interessen an ein und derselben Sache möglich sind.
Rz. 13
Nach der Rechtsprechung des BGH versteht man unter dem versicherten Interesse einen von den Parteien des Versicherungsvertrages bei Vertragsabschluss für möglich gehaltenen Vermögensnachteil, der im Falle seines Eintritts durch die Versicherungsleistung ausgeglichen werden soll.
Rz. 14
Die Feuer-Sachversicherung im Rahmen der Allgemeinen Bedingungen für die Feuerversicherung (AFB) ist abgestellt auf Schäden, die durch die Zerstörung, die Beschädigung oder das Abhandenkommen der versicherten Sachen entstehen, also auf das sog. Sachsubstanzinteresse. Nicht zu den versicherten Interessen der AFB gehört die darüber hinaus vorstellbare Unmöglichkeit der Nutzung der Sachen. Dieses Interesse am Wert der Nutzung der Sache und der damit mögliche Ertragsverlust ist Gegenstand der Feuer-Betriebsunterbrechungs-Versicherung und wird als Sach-Nutzungsinteresse bezeichnet.
Rz. 15
Das versicherte Interesse wird in den FBUB nicht ausdrücklich genannt. Es ergibt sich daraus, welchen Schaden der Versicherer im Sinne dieser Bedingungen zu ersetzen hat. So sind nicht der Betriebsgewinn und die fortlaufenden Kosten Gegenstand des Versicherungsschutzes, sondern die notwendigen betrieblichen Erträge zur Deckung von Betriebsgewinn und fortlaufender Kosten des Betriebs, die infolge der Betriebsunterbrechung oder -beeinträchtigung nicht erwirtschaftet werden können.
Rz. 16
Wichtig
Das versicherte Interesse in der Feuer-Betriebsunterbrechungs-Versicherung besteht aus den Ertragsanteilen, die als Deckungsbeitrag der fortlaufenden Kosten und des Betriebsgewinns infolge der Betriebsunterbrechung erforderlich werden.
Rz. 17
Die eigentliche Bedeutung des versicherten Interesses ist beispielhaft an einer stillgelegten Fabrikanlage zu verdeutlichen. Die Fabrikanlage erwirtschaftet keine Erträge oder betriebliche Leistungen. Trotzdem fallen weiterhin Kosten in Form von Hypothekenzinsen und Ausgaben für Unterhaltung und Bewachung an. Die Kosten laufen unabhängig von einem möglichen Brand an der Anlage weiter, es entsteht insofern kein Schaden durch einen Brand. Die Versicherbarkeit ist für dieses Objekt auszuschließen; es fehlt hier an dem bei Vertragsabschluss für möglich gehaltenen Vermögensnachteil.
II. Gegenstand der Feuer-Betriebsunterbrechungs-Versicherung
Rz. 18
Die Mehrdimensionalität des Sachschadens kommt insbesondere durch das Leistungsversprechen der Feuer-Betriebsunterbrechungs-Versicherung zum Ausdruck. Der Gegenstand des Versicherungsschutzes wird in § 1 Nr. 1 FBUB 2010 wie folgt beschrieben:
Zitat
Wird der Betrieb des Versicherungsnehmers infolge eines Sachschadens nach diesem Vertrag unterbrochen oder beeinträchtigt, so leistet der Versicherer Entschädigung für den dadurch entstehenden Ertragsausfallschaden.
Rz. 19
Ausgangstatbestand des Leistungsversprechens ist also der versicherte Sachschaden, der jedoch im weiteren Verlauf der Bedingung präzisiert wird; er muss nämlich an einer dem Betrieb dienenden Sache (§ 2 Nr. 1 FBUB 2010) innerhalb des Versicherungsortes (§ 4 FBUB 2010) infolge einer in § 2 FBUB 2010 genannten Gefahr entstanden sein. Die sachschadenbedingte Unterbrechung des Betriebs muss dann zu einem Ertragsausfallschaden führen, der gem. § 1 Nr. 2 a FBUB 2010 als der entgehende Betriebsgewinn sowie der Aufwand an fortlaufenden Kosten in dem versicherten Betrieb definiert wird.
Rz. 20
Die Erläuterungen zum versicherten Interesse haben aber bereits verdeutlicht, dass für den Versicherungsschutz jedoch nur der Betriebsgewinn und die fortlaufenden Kosten maßgebend und bestimmend sein können, die der Versicherungsnehmer ohne Unterbrechung des Betriebs erwirtschaftet hätte (§ 5 Nr. 1 FBUB 2010) und die der Versicherungsnehmer infolge der Betriebsunterbrechung nicht erwirtschaften konnte (§ 1 Nr. 2 a FBUB 2010).
Rz. 21
Aus betriebswirtschaftlicher Sicht kann der Vorgang wie folgt bildhaft beschrieben werden:
Der Sachschaden führt zu einer Betriebsunterbrechung, einer Beeinträchtigung der Betriebsleistung. Die betriebliche Leistung wiederum – in Geld bewertet – findet sich als Betriebsertrag in der Erfolgsrechnung des Unternehmens wieder. Der bedrohte Ertrag ist dann der Geldbetrag, der bei einer Unterbrechung des Betriebs nicht erwirtschaftet werden kann.
Rz. 22
Gegenstand des Versicherungsschutzes sind demnach betriebliche Erträge und zwar die Teile der betrieblichen Erträge, die als Deckungsbeitrag des Betriebsgewinns und der fortlaufenden Kosten zur Anwendung kommen.
Rz. 23
Dem Betriebsgewinn sind gem. § 1 Nr. 2 c ff FBUB 2010 nicht die Gewinne des versicherten Unternehmens zuzurechnen, die mit dem Fabrikations-, H...