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§ 21 Feuer-Betriebsunterbrechungs-Versicherung / D. Feststellung des Unterbrechungsschadens

Dipl.-Betriebsw. Thomas Markert, Christopher Üink
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I. Systematik der Schadenfeststellung

 

Rz. 108

Die Form der Schadenfeststellung ist in den FBUB nicht verbindlich festgelegt.[98] Den Rahmen der Ersatzfähigkeit bestimmen insbesondere die Rechtsnormen der FBUB, welche die Ersatzpflicht dem Grunde und der Höhe nach bestimmen. Daneben verlangt die Feuer-Betriebsunterbrechungs-Versicherung betriebswirtschaftliche Grundlagen im Rahmen der Feststellung zur Schadenhöhe. Vor diesem Hintergrund werden die folgenden Darstellungen zur Schadenfeststellung des Unterbrechungsschadens durch betriebswirtschaftliche Grundsätze der Praxis ergänzt.

Zunächst wird der durch den Unterbrechungsschaden verursachte Ausfall der Betriebsleistung erfasst, indem ein Vergleich der Leistung des Betriebs ohne und mit Betriebsunterbrechung vorgenommen wird. Dieser Leistungsausfall ergibt unter Anwendung einer Verhältniszahl, die in der Praxis als versicherter Anteil bezeichnet und auf Basis der subtraktiven Methode (vgl. Rdn 89) ermittelt wird, den so genannten Bruttoausfallschaden.[99]

Der Bruttoausfallschaden wird berichtigt um die Erwirtschaftungen gem. § 1 Nr. 2 a FBUB 2010 A und die Einsparungen, die sich nach § 6 Nr. 1 c FBUB 2010 A für die versicherten Kosten ergeben, deren Weiteraufwand rechtlich nicht notwendig oder wirtschaftlich nicht begründet ist, sowie die gebrauchsbedingten Abschreibungsbeiträge, die gem. § 6 Nr. 1 d im Schadenfall nicht mehr anfallen. Außerdem werden Vorteile, die sich nach Ende des Bewertungszeitraums als Folge der Betriebsunterbrechung innerhalb der Haftzeit ergeben, angemessen berücksichtigt und abgezogen.

Als Ergebnis erhält man den sog. Netto-Ausfallschaden,[100] der unter Berücksichtigung der Aufwendungen für Schadenminderung (§ 13 Nr. 1 a und b FBUB 2010 B), den Nutzen der Schadenminderungskosten über die Haftzeit hinaus (§ 13 Nr. 2 f bb FBUB 2010 B) un...

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