Dipl.-Betriebsw. Thomas Markert, Christopher Üink
I. Systematik der Schadenfeststellung
Rz. 108
Die Form der Schadenfeststellung ist in den FBUB nicht verbindlich festgelegt. Den Rahmen der Ersatzfähigkeit bestimmen insbesondere die Rechtsnormen der FBUB, welche die Ersatzpflicht dem Grunde und der Höhe nach bestimmen. Daneben verlangt die Feuer-Betriebsunterbrechungs-Versicherung betriebswirtschaftliche Grundlagen im Rahmen der Feststellung zur Schadenhöhe. Vor diesem Hintergrund werden die folgenden Darstellungen zur Schadenfeststellung des Unterbrechungsschadens durch betriebswirtschaftliche Grundsätze der Praxis ergänzt.
Zunächst wird der durch den Unterbrechungsschaden verursachte Ausfall der Betriebsleistung erfasst, indem ein Vergleich der Leistung des Betriebs ohne und mit Betriebsunterbrechung vorgenommen wird. Dieser Leistungsausfall ergibt unter Anwendung einer Verhältniszahl, die in der Praxis als versicherter Anteil bezeichnet und auf Basis der subtraktiven Methode (vgl. Rdn 89) ermittelt wird, den so genannten Bruttoausfallschaden.
Der Bruttoausfallschaden wird berichtigt um die Erwirtschaftungen gem. § 1 Nr. 2 a FBUB 2010 A und die Einsparungen, die sich nach § 6 Nr. 1 c FBUB 2010 A für die versicherten Kosten ergeben, deren Weiteraufwand rechtlich nicht notwendig oder wirtschaftlich nicht begründet ist, sowie die gebrauchsbedingten Abschreibungsbeiträge, die gem. § 6 Nr. 1 d im Schadenfall nicht mehr anfallen. Außerdem werden Vorteile, die sich nach Ende des Bewertungszeitraums als Folge der Betriebsunterbrechung innerhalb der Haftzeit ergeben, angemessen berücksichtigt und abgezogen.
Als Ergebnis erhält man den sog. Netto-Ausfallschaden, der unter Berücksichtigung der Aufwendungen für Schadenminderung (§ 13 Nr. 1 a und b FBUB 2010 B), den Nutzen der Schadenminderungskosten über die Haftzeit hinaus (§ 13 Nr. 2 f bb FBUB 2010 B) und den durch die Schadenminderungsmaßnahmen erwirtschafteten nicht versicherten Kosten (§ 13 Nr. 2 f cc FBUB 2010 B) zum Betriebsunterbrechungsschaden im Sinne der Bedingungen führt.
Nicht selten erfolgt in der Regulierungspraxis die Ermittlung des Unterbrechungsschadens aufgrund der hohen betriebswirtschaftlichen Komplexität durch die Unterstützung entsprechender Sachverständiger und insbesondere bei Großschäden durch ein vereinbartes Sachverständigenverfahren, dessen Rahmen § 8 FBUB 2010 A zu entnehmen ist. Die Kosten, welche dem Versicherungsnehmer im Rahmen des Sachverständigenverfahrens für den eigenen Sachverständigen und seinen Anteil des Obmannes entstehen, sind in der industriellen Sachversicherung oftmals Bestandteil von pauschalen Deckungserweiterungen, die als Erstrisikoversicherung prämienfrei zugestanden werden. Häufige Bedingung für die Kostenübernahme des Anteils des Versicherungsnehmers am Sachverständigenverfahren ist jedoch, dass der entschädigungspflichtige Schaden dabei einen bestimmten Betrag, beispielsweise 50.000 EUR, übersteigt.
Eine Ertragsausfall-Schadensermittlung durch einen Sachverständigen ist als besonders substantiierter, urkundlich belegter Parteivortrag einzustufen. An den Kausalzusammenhang zwischen der Betriebsunterbrechung und den eingetretenen Schaden sind dabei geringere Substantiierungsanforderungen zu stellen (§ 287 ZPO).
II. Ausfall der betrieblichen Leistung
Rz. 109
Gegenstand der Feuer-Betriebsunterbrechungs-Versicherung sind die Erträge des versicherten Betriebs. Die Betriebserträge sehen analog der Erfolgsrechnung eines Betriebs wie folgt aus:
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Umsatzerlöse, |
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Bestandsveränderungen an fertigen und unfertigen Erzeugnissen, |
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andere aktivierte Eigenleistungen. |
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Die Summe der betrieblichen Erträge ergibt die Betriebsleistung bzw. Gesamtleistung des Betriebs. |
Der Ausfall der Betriebsleistung ist Kriterium für die Ermittlung des Schadens. Er wird in erster Linie anhand der Auswirkungen auf die Umsatzerlöse gemessen. Der Umsatzausfall ist die ermittelte Differenz zwischen dem Soll-Umsatz, der dem Umsatz ohne Unterbrechung entspricht, und dem Ist-Umsatz, der den Umsatz während des Unterbrechungszeitraums widerspiegelt.
Rz. 110
Zur Ermittlung des Soll-Umsatzes werden die Umsatzerlöse des Vorjahres sowie die Planungen des Unternehmens, insbesondere die Absatz- und Kostenplanungen, herangezogen, um somit eine substantiierte Prognose der Soll-Umsätze zu ermöglich. Die Plausibilitätsprüfung der zukünftigen Plandaten erfolgt oftmals mit Hilfe interner Daten des Unternehmens (z.B. Produktionskapazität, Plandaten der Vergangenheit), aber auch mit externen Daten (z.B. Konjunkturprognosen und Brancheninformationen).
Es ist leicht nachvollziehbar, dass es bei der Ermittlung der Soll-Umsätze keine eindeutige und exakt berechenbare Lösung geben kann, sondern diese von der mit Prognosedaten unterlegten Einschätzung der beteiligten Parteien abhängt. Es ist nicht ungewöhnlich, dass Versicherungsnehmer und Versicherer dabei unterschiedliche Auffassungen vertreten.
Rz. 111
Die Störung der Betriebsleistung und die Beurteilung des Schadens si...