Dipl.-Betriebsw. Thomas Markert, Christopher Üink
Rz. 108
Die Form der Schadenfeststellung ist in den FBUB nicht verbindlich festgelegt. Den Rahmen der Ersatzfähigkeit bestimmen insbesondere die Rechtsnormen der FBUB, welche die Ersatzpflicht dem Grunde und der Höhe nach bestimmen. Daneben verlangt die Feuer-Betriebsunterbrechungs-Versicherung betriebswirtschaftliche Grundlagen im Rahmen der Feststellung zur Schadenhöhe. Vor diesem Hintergrund werden die folgenden Darstellungen zur Schadenfeststellung des Unterbrechungsschadens durch betriebswirtschaftliche Grundsätze der Praxis ergänzt.
Zunächst wird der durch den Unterbrechungsschaden verursachte Ausfall der Betriebsleistung erfasst, indem ein Vergleich der Leistung des Betriebs ohne und mit Betriebsunterbrechung vorgenommen wird. Dieser Leistungsausfall ergibt unter Anwendung einer Verhältniszahl, die in der Praxis als versicherter Anteil bezeichnet und auf Basis der subtraktiven Methode (vgl. Rdn 89) ermittelt wird, den so genannten Bruttoausfallschaden.
Der Bruttoausfallschaden wird berichtigt um die Erwirtschaftungen gem. § 1 Nr. 2 a FBUB 2010 A und die Einsparungen, die sich nach § 6 Nr. 1 c FBUB 2010 A für die versicherten Kosten ergeben, deren Weiteraufwand rechtlich nicht notwendig oder wirtschaftlich nicht begründet ist, sowie die gebrauchsbedingten Abschreibungsbeiträge, die gem. § 6 Nr. 1 d im Schadenfall nicht mehr anfallen. Außerdem werden Vorteile, die sich nach Ende des Bewertungszeitraums als Folge der Betriebsunterbrechung innerhalb der Haftzeit ergeben, angemessen berücksichtigt und abgezogen.
Als Ergebnis erhält man den sog. Netto-Ausfallschaden, der unter Berücksichtigung der Aufwendungen für Schadenminderung (§ 13 Nr. 1 a und b FBUB 2010 B), den Nutzen der Schadenminderungskosten über die Haftzeit hinaus (§ 13 Nr. 2 f bb FBUB 2010 B) und den durch die Schadenminderungsmaßnahmen erwirtschafteten nicht versicherten Kosten (§ 13 Nr. 2 f cc FBUB 2010 B) zum Betriebsunterbrechungsschaden im Sinne der Bedingungen führt.
Nicht selten erfolgt in der Regulierungspraxis die Ermittlung des Unterbrechungsschadens aufgrund der hohen betriebswirtschaftlichen Komplexität durch die Unterstützung entsprechender Sachverständiger und insbesondere bei Großschäden durch ein vereinbartes Sachverständigenverfahren, dessen Rahmen § 8 FBUB 2010 A zu entnehmen ist. Die Kosten, welche dem Versicherungsnehmer im Rahmen des Sachverständigenverfahrens für den eigenen Sachverständigen und seinen Anteil des Obmannes entstehen, sind in der industriellen Sachversicherung oftmals Bestandteil von pauschalen Deckungserweiterungen, die als Erstrisikoversicherung prämienfrei zugestanden werden. Häufige Bedingung für die Kostenübernahme des Anteils des Versicherungsnehmers am Sachverständigenverfahren ist jedoch, dass der entschädigungspflichtige Schaden dabei einen bestimmten Betrag, beispielsweise 50.000 EUR, übersteigt.
Eine Ertragsausfall-Schadensermittlung durch einen Sachverständigen ist als besonders substantiierter, urkundlich belegter Parteivortrag einzustufen. An den Kausalzusammenhang zwischen der Betriebsunterbrechung und den eingetretenen Schaden sind dabei geringere Substantiierungsanforderungen zu stellen (§ 287 ZPO).