Dipl.-Betriebsw. Thomas Markert, Christopher Üink
Rz. 109
Gegenstand der Feuer-Betriebsunterbrechungs-Versicherung sind die Erträge des versicherten Betriebs. Die Betriebserträge sehen analog der Erfolgsrechnung eines Betriebs wie folgt aus:
▪ |
Umsatzerlöse, |
▪ |
Bestandsveränderungen an fertigen und unfertigen Erzeugnissen, |
▪ |
andere aktivierte Eigenleistungen. |
▪ |
Die Summe der betrieblichen Erträge ergibt die Betriebsleistung bzw. Gesamtleistung des Betriebs. |
Der Ausfall der Betriebsleistung ist Kriterium für die Ermittlung des Schadens. Er wird in erster Linie anhand der Auswirkungen auf die Umsatzerlöse gemessen. Der Umsatzausfall ist die ermittelte Differenz zwischen dem Soll-Umsatz, der dem Umsatz ohne Unterbrechung entspricht, und dem Ist-Umsatz, der den Umsatz während des Unterbrechungszeitraums widerspiegelt.
Rz. 110
Zur Ermittlung des Soll-Umsatzes werden die Umsatzerlöse des Vorjahres sowie die Planungen des Unternehmens, insbesondere die Absatz- und Kostenplanungen, herangezogen, um somit eine substantiierte Prognose der Soll-Umsätze zu ermöglich. Die Plausibilitätsprüfung der zukünftigen Plandaten erfolgt oftmals mit Hilfe interner Daten des Unternehmens (z.B. Produktionskapazität, Plandaten der Vergangenheit), aber auch mit externen Daten (z.B. Konjunkturprognosen und Brancheninformationen).
Es ist leicht nachvollziehbar, dass es bei der Ermittlung der Soll-Umsätze keine eindeutige und exakt berechenbare Lösung geben kann, sondern diese von der mit Prognosedaten unterlegten Einschätzung der beteiligten Parteien abhängt. Es ist nicht ungewöhnlich, dass Versicherungsnehmer und Versicherer dabei unterschiedliche Auffassungen vertreten.
Rz. 111
Die Störung der Betriebsleistung und die Beurteilung des Schadens sind über die Umsatzerlöse nicht immer sichtbar, insbesondere bei Saisonbetrieben oder bei kurzfristigen Unterbrechungszeiten größerer Unternehmen. In diesen Fällen wird der Leistungsausfall zunächst anhand der Folgen auf die Produktionsleistung bemessen. Zur Festsetzung des Produktionsausfalls ist wiederum ein Vergleich des Soll- und Ist-Zustandes vorzunehmen. Mit Bestimmung des mengenmäßigen Ausfalls der Produktion wird in der Praxis unter Anwendung der Durchschnittserlöse der Umsatzausfall beziffert. Ist ein Umsatzausfall jedoch nicht nachweisbar respektive glaubhaft darstellbar, besteht nur ein Anspruch auf die nicht erwirtschafteten fortlaufenden Kosten. Zu entschädigen ist dann nur der sog. Kostenschaden.