Dipl.-Betriebsw. Thomas Markert, Christopher Üink
1. Allgemeines
Rz. 100
Obliegenheiten sind nach h.M. abzugrenzen von vertraglichen Pflichten wie die der Prämienzahlung. Vertraglichen Pflichten sind einklagbar; Obliegenheiten hingegen sind Verhaltensnormen, die der Versicherungsnehmer sowohl vor dem Versicherungsfall als auch nach dem Versicherungsfall beachten muss, wenn er seinen Anspruch auf die Versicherungsleistung nicht gefährden will.
Rz. 101
Neben dem differenzierenden Merkmal, wann Obliegenheiten zu erfüllen sind, lassen sich Obliegenheiten in gesetzliche und vertragliche Obliegenheiten unterscheiden, wobei für die vertraglichen Obliegenheiten die allgemeine Regelung des § 28 VVG gilt, die nicht auf die gesetzlichen Obliegenheiten anwendbar ist. Allerdings werden gesetzliche Obliegenheiten, wie die Anzeige des Versicherungsfalls (§ 30 VVG) oder die Auskunftspflicht des Versicherungsnehmers (§ 31 VVG), sofern sie in die AVB aufgenommen und mit einer Rechtsfolge bei Nichterfüllung ergänzt wurden, zu vertraglichen Obliegenheiten, so dass die halbzwingende Vorschrift des § 28 VVG die Anwendbarkeit und ihre Rechtsfolgen sodann bestimmt.
Rz. 102
So finden sich mit den in § 8 FBUB 2010 B zitierten Pflichten des Versicherungsnehmers im Schadenfall auch die Anzeige- und Auskunftspflicht in den FBUB 2010 wieder, und werden gem. § 10 FBUB 2010 A mit der Buchführungspflicht und den vertraglich vereinbarten Sicherheitsvorschriften nach § 11 FBUB 2010 A um weitere vertragliche Obliegenheit ergänzt. In der Praxis ist die Vereinbarung weiterer vertraglicher Obliegenheiten, insbesondere zu technischen Schadenverhütungsmaßnahmen, die Regel. Diese beziehen sich üblicherweise zwar primär auf die Sach-Versicherung, durch die in der Praxis übliche Verknüpfung von Sach- und Betriebsunterbrechungsversicherung in einem Vertragswerk finden sie jedoch auch Anwendung auf die Betriebsunterbrechungsversicherung.
2. Anzeigepflicht
Rz. 103
Der Versicherungsnehmer ist gem. § 8 Nr. 2 a bb FBUB 2010 B verpflichtet, bei Eintritt des Versicherungsfalls dem Versicherer den Schadeneintritt, nachdem er von ihm Kenntnis erlangt hat, unverzüglich anzuzeigen. "Bei Eintritt des Versicherungsfalls" meint aber nicht erst den Zeitpunkt, ab dem der unterbrechungsbedingte Ertragsausfall beginnt, da der Versicherungsfall im Rahmen der BUV schon vorher entsteht.
3. Auskunfts- und Belegpflicht
Rz. 104
Die Auskunftspflicht des Versicherungsnehmers gestaltet sich nach § 8 Nr. 2 a hh FBUB 2010 B in der Form aus, dass der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalls dem Versicherer unverzüglich jede Auskunft, soweit diese zur Feststellung des Versicherungsfalls oder des Umfangs der Leistungspflicht erforderlich ist, auf Verlangen, schriftlich mitzuteilen hat sowie dem Versicherer jede Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang der Entschädigungspflicht zu gestatten.
Im Rahmen dieser Auskunftspflicht muss der Versicherungsnehmer alle vom Versicherer angeforderten Belege beibringen, zu denen auch die Inventuren, Bilanzen sowie Gewinn- und Verlustrechnungen der drei Vorjahre (§ 10 Nr. 2 FBUB 2010 A) gehören können, um seine Belegpflicht zu erfüllen.
4. Buchführungs- und Aufbewahrungspflicht
Rz. 105
Mit der Buchführungspflicht des § 10 Nr. 1 FBUB 2010 A handelt es sich um eine vom Versicherungsfall unabhängige vertragliche Obliegenheit des Versicherungsnehmers. Demnach ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, Bücher zu führen (§ 10 Nr. 1 S. 1 FBUB 2010 A). Inventuren, Bilanzen und Gewinn- und Verlustrechnung sind für die drei Vorjahre vor Verlust, Beschädigung oder Zerstörung zu schützen (§ 10 Nr. 1 S. 2). Die Pflicht zur Dokumentation der Geschäftsvorfälle sowie eine, zumindest geordnete, Aufbewahrung ergibt sich für jeden Kaufmann schon aus §§ 238, 257 HGB und hat in den FBUB den erkennbaren Zweck, nachvollziehbare Unterlagen für die Beweisführung im Schadenfall zu erhalten.
Rz. 106
Die inhaltliche Richtigkeit der Buchführung wird von dem Wortlaut der Regelung des § 10 Nr. 1 jedoch nicht erfasst. Hat der Versicherungsnehmer beispielsweise mit dem Ziel der Steuerersparnis die Bücher seines Betriebs über Jahre hinweg falsch geführt, dann kann dies nur gem. § 16 Nr. 2 FBUB 2010 B zur Leistungsfreiheit führen und zwar falls die vorsätzlich falschen Angaben auch gegenüber dem Versicherer mit dem Ziel der arglistigen Täuschung abgegeben wurden.
5. Schadenminderungspflicht
Rz. 107
Die gesetzliche Obliegenheit des Versicherungsnehmers zur Schadenminderung nach § 82 VVG findet sich auch in den FBUB 2010 B unter § 8 Nr. 2 a aa, cc und dd wieder. Demnach hat der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalls, für die Abwendung oder Minderung des Ertragsausfallsschadens zu sorgen, die Weisung des Versicherers einzuholen und, sofern diese für ihn zumutbar sind, zu befolgen.
Eine Verletzung der Obliegenheit zur Schadenminderung ist im Rahmen der FBUB seltener anzutreffen, da sich der Zwang zur Schadenminderung schon aus der Tatsache ergibt, dass die Sicherung der Ertragskraft und die Erhaltung des Betri...