Dipl.-Betriebsw. Thomas Markert, Christopher Üink
1. Schadenminderungsmaßnahmen
Rz. 118
Den Maßnahmen zur Schadenminderung kommt eine überragende Bedeutung im Rahmen der FBUV zu. Fast ohne Ausnahme wird jeder FBU-Schaden von Schadenminderungsmaßnahmen begleitet.
Rz. 119
Schadenminderungsmaßnahmen im Rahmen der Feuer-Betriebsunterbrechungs-Versicherung können beispielsweise sein:
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Mehrarbeit durch Überstunden und Zusatzschichten der Mitarbeiter, |
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Zukauf fertiger und halbfertiger Produkte, |
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Verschiebung von Werks- oder Betriebsferien, |
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Einrichtung eines Notbetriebs, Provisorien, |
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Ausweichen auf andere Produktionsstandorte oder externe Lohnhersteller, |
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Erhaltung des Markanteils durch Erinnerungswerbung, |
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Maßnahmen zur Erhaltung des Kundenstamms, die notwendig sind, um ein geändertes Kundenverhalten, welches adäquat kausal auf die Betriebsunterbrechung zurück zu führen ist, zu beeinflussen, |
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der aus dem absichtlichen Verkauf qualitativ minderwertigerer Sachen entstehende Aufwand an Gewährleistungsansprüchen. |
Rz. 120
Die Beispiele dokumentierten den Umfang und die Differenziertheit der Maßnahmen, die als Schadenminderung zur Verfügung stehen. Sie erwachsen aus der Komplexität des Betriebs sowie seiner Beziehung zur Gesamtwirtschaft und der Tatsache, dass sich der gedehnte Versicherungsfall über einen mehr oder weniger langen Zeitraum hinaus erstreckt. Gleichwohl folgen die Maßnahmen unterschiedlichen Zielen, indem sie zur Erhaltung der Produktions- oder Umsatzleistung beitragen, die Dauer der Betriebsunterbrechung verkürzen oder aber der Kundenpflege als auch dem Kostenabbauen dienen.
2. Kostenersatz und Vorteilsanrechnung
Rz. 121
Der Kostenersatz für Schadenminderungsmaßnahmen ist in § 13 Nr. 1 FBUB 2010 B geregelt. So fallen Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalls zur Abwendung oder Minderung des Unterbrechungsschadens macht, dem Versicherer zur Last, soweit der Versicherungsnehmer sie den Umständen nach für geboten halten durfte, oder diese auf Weisung des Versicherers erfolgt sind (§ 13 Nr. 1 a).
Die Regelungen zum Ersatz der Aufwendungen, die einen unmittelbar bevorstehenden Versicherungsfall abwenden oder seine Auswirkungen mindern sollen, werden von § 13 Nr. 1 b erfasst. Der Versicherer will in diesen Fällen jedoch den Anspruch auf Ersatz dieser Kosten nur gewähren, wenn diese im Rahmen einer nachträglichen objektiven Betrachtung der Umstände verhältnismäßig und erfolgreich waren oder auf Weisung des Versicherers erfolgt sind.
Rz. 122
Ein Anspruch auf Ersatz besteht beispielsweise auch für die Kosten, die als Akquisitionsmaßnahmen in Form von Werbekatalogen entstehen. Werden bei einem Brand nämlich Kataloge zerstört, die ein gleichfalls verbranntes Warensortiment bewerben sollen, so kann der Versicherungsnehmer eine die Zahl der verbrannten Kataloge übersteigende Zahl neuer Kataloge beanspruchen, die ein verändertes Warensortiment abbilden. Weiterhin wertet der BGH es als versicherte Schadenminderungsmaßnahme, wenn infolge der Unmöglichkeit einer termingerechten Schlachtung, eine Geflügelschlachterei Maßnahmen ergreift, die zur Erhaltung und Verwertung der gekauften und vorhanden Schlachtenten beitragen. Die zuvor aufgewendeten Einkaufspreise für die schlachtreifen Tiere jedoch sind vom BGH in diesem Urteil zu Recht dem Deckungsschutz der Feuersachversicherung zugeschrieben worden (vgl. Rdn 53).
Rz. 123
Neben der Anforderung, dass die Kosten zur Schadenminderung zu einer Reduzierung der Entschädigungspflicht führen und somit ein ökonomischer Nutzen für die Schadenminderungsmaßnahmen erforderlich ist, werden auch die Kosten der Schadenminderung, die der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalls macht, übernommen, die im Falle eines Misserfolges entstehen, soweit der Versicherungsnehmer sie für geboten halten durfte und somit eine hohe Wahrscheinlichkeit für ihren Erfolg vorgelegen hat und sie wegen der Dringlichkeit ohne Weisung des Versicherers durchgeführt wurden. Der Wortlaut der Regelung unterstreicht nicht, dass die Maßnahme auch nach objektiven Maßstäben geboten sein muss, sondern vielmehr, dass die Versicherungsnehmer aus ihrer Betrachtungsweise annehmen durften, dass sie geboten war. Gemein wiederum haben die Schadensabwendungs- und Schadenminderungsmaßnahmen, dass sie bei Weisung des Versicherers, unabhängig von ihrem Erfolg, stets als versichert gelten.
Rz. 124
Durch Schadenminderungsminderungsmaßnahmen können jedoch auch Vorteile für die Versicherungsnehmer entstehen, die auf die ersatzpflichtige Entschädigungsleistung anzurechnen sind.
So werden Aufwendungen der Schadenminderung nicht ersetzt,
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sobald für den Versicherungsnehmer ein Nutzen der Schadenminderungskosten über die Haftzeit hinaus entsteht (§ 13 Nr. 1 f bb FBUB 2010 B) oder |
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durch sie Kosten erwirtschaftet werden, die nicht versichert sind (§ 13 Nr. 1 f cc FBUB 2010 B). |
Rz. 125
Ein über die Unterbrechungszeit hinausreiche...