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Ein erhebliches und häufig unterschätztes Haftungsrisiko für Geschäftsführer/Vorstände einer juristischen Person stellen die an die ab Insolvenzreife zu beachtenden Zahlungsverbote verbundenen Erstattungsansprüche dar. Gem. § 15b Abs. 4 S. 1 InsO haben die gem. § 15a InsO antragspflichtigen Personen im Rahmen der Innenhaftung die Zahlungen zu erstatten, die nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung vorgenommen wurden. Das Zahlungsverbot gilt bereits ab Eintritt der Insolvenzreife. Auf den Ablauf der Insolvenzantragsfrist kommt es nicht an. Die entsprechenden Ersatzansprüche werden in der Insolvenz vom Insolvenzverwalter geltend gemacht.

Die bislang in den jeweiligen Einzelgesetzen angeordneten Zahlungsverbote für juristische Personen und für Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit ohne natürliche Person als Vollhafter (§ 64 S. 1 GmbHG; § 92 Abs. 2 AktG; §§ 130a, 177a HGB; § 99 GenG) sind mit dem Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz (SanInsFoG)[25] seit dem 1.1.2021 in einer rechtsformneutralen Regelung in § 15b InsO zusammengeführt worden.[26] Von § 15b InsO nicht erfasst sind Vereine und Stiftungen, §§ 15b Abs. 1 S. 1, 15a Abs. 7 InsO.

[25] BGBl I 2020, 3256.
[26] Die entsprechenden gesellschaftsrechtlichen Kodifikationen sind mit dem Inkrafttreten des SanInsFoG entfallen.

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