Angelika Wimmer-Amend, Michael Merten
a) Typischer Sachverhalt
Rz. 188
Der Geschäftsbetrieb der Schuldnerin wurde im Insolvenzverfahren fortgeführt und anschließend veräußert. Aufgrund von laufenden Rechtsstreiten kann das Insolvenzverfahren derzeit noch nicht abgeschlossen werden. Aus der Betriebsveräußerung wurden 3.000.000 EUR erzielt, so dass eine Abschlagsverteilung von zumindest 2.000.000 EUR möglich erscheint.
b) Rechtliche Grundlagen
Rz. 189
Die Insolvenzordnung unterscheidet bei der Verteilung der Masse zwischen Abschlagsverteilung (§ 187 InsO), Schlussverteilung (§ 196 InsO) und Nachtragsverteilung (§ 203 InsO).
Rz. 190
Gem. § 187 InsO kann nach Abhaltung des allgemeinen Prüfungstermins, sobald und soweit hinreichend bare Masse vorhanden ist, eine Vorab- bzw. Abschlagsverteilung an die Insolvenzgläubiger erfolgen. Auf diese Verteilung besteht kein Rechtsanspruch gegen den Insolvenzverwalter. Ist ein Gläubigerausschuss eingesetzt, so ist vorab gem. § 187 Abs. 3 InsO dessen Genehmigung des einzuholen.
Rz. 191
Vor der Schlussverteilung hat der Insolvenzverwalter ein Verzeichnis der bei der Verteilung zu berücksichtigenden Forderungen auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichtes zur Einsicht der Beteiligten niederzulegen und die Summe der Forderungen sowie den zur Verteilung verfügbaren Massebestand öffentlich bekannt zu machen (vgl. § 188 InsO). Gem. § 196 InsO erfolgt die Schlussverteilung, sobald die Verwertung der Masse beendet ist. Der Insolvenzverwalter hat vor Durchführung der Schlussverteilung diese beim Insolvenzgericht zu beantragen.
Rz. 192
Eine Nachtragsverteilung, die durch gerichtlichen Beschluss angeordnet werden kann, kommt in Betracht, wenn nachträglich Vermögensgegenstände bekannt oder fällig werden.
c) Schlussrechnung
aa) Rechtliche Grundlagen
Rz. 193
Der Insolvenzverwalter hat bei der Beendigung seines Amtes der Gläubigerversammlung eine Schlussrechnung vorzulegen. Die Schlussrechnung muss mit den entsprechenden Belegen versehen werden und spätestens eine Woche vor dem Termin auf der Geschäftsstelle zur Einsicht der Beteiligten niedergelegt werden (§ 66 InsO).
Die Schlussrechnung enthält eine möglichst genaue Darstellung über den Ablauf des Verfahrens, ausgehend von dem zu Beginn des Verfahrens erstellten Inventar und der Vermögensübersicht, die Verwertung der Masse, eine Darlegung der geführten Prozesse, Aus- und Absonderungen, Anfechtungen, Massekosten und Masseschulden. Darüber hinaus besteht die Schlussrechnung aus der Insolvenzabschlussbilanz, dem Schlussbericht und dem Schlussverzeichnis. Nach Vorlage der Schlussrechnung wird seitens des Insolvenzgerichts von Amts wegen ein Schlusstermin anberaumt. Dieser erfolgt zur Abnahme der Schlussrechnung sowie zur Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und zur Beschlussfassung über die nicht verwertbaren Vermögensgegenstände.
bb) Muster: Schlussrechnung
Rz. 194
Muster 21.33: Schlussrechnung
Muster 21.33: Schlussrechnung
An das Amtsgericht Frankfurt am Main
– Insolvenzgericht –
In dem Insolvenzverfahren Fa. A-GmbH, Frankfurt am Main, Az. 816 N 999/20,
lege ich Schlussrechnung wie folgt:
A. Einnahmen
1. |
1.7.2020 |
Franz Anders |
Forderung |
50.000,00 EUR |
2. |
3.7.2020 |
Elise Caspari |
Forderung |
130.000,00 EUR |
_____ |
|
|
|
|
44. |
31.12.2020 |
Willi Weinrich |
Forderung |
25.500,00 EUR |
Summe Einnahmen |
|
|
700.569,90 EUR |
B. Ausgaben:
1. |
15.7.2020 |
Franz Albrecht |
Lohnzahlung |
3.280,00 EUR |
2. |
15.7.2020 |
Stefan Berger |
Lohnzahlung |
2.789,00 EUR |
_____ |
|
|
|
|
67. |
4.10.2020 |
Baubank |
Aussonderung wg. Verkauf Grundstück |
|
|
|
|
Grundschuld, Zinsen |
1.670.900,00 EUR |
68. |
3.2.2020 |
Telekom |
Telefon |
230,00 EUR |
Summe Ausgaben |
|
|
401.382,39 EUR |
Einnahmen |
|
|
|
700.569,90 EUR |
./. |
Massekosten |
401.382,39 EUR |
./. |
Abschlagsverteilung auf nicht bevorrechtigte Gläubiger |
200.000,00 EUR |
Noch auszuschüttende Masse |
99.187,51 EUR |
Es werden noch Massekosten i.H.v. ca. 30.000,00 EUR anfallen. Um diesen Betrag wird sich die noch auszuschüttende Masse verringern.
In Anlage überreiche ich das Schlussverzeichnis hinsichtlich der Insolvenzforderungen. Die Summe dieser Forderungen beträgt 900.569,90 EUR. Hierauf wurden bereits im Wege der Abschlagsverteilung 200.000 EUR ausgeschüttet.
(Rechtsanwältin als Insolvenzverwalterin)
d) Checkliste: Abschlags-/Schluss-/Nachtragsverteilung
Rz. 195
▪ |
Bei ausreichender Masse sollte Abschlagsverteilung erwogen werden
▪ |
Genehmigung des Gläubigerausschusses erforderlich |
▪ |
Kein Rechtsanspruch der Gläubiger auf Abschlagsverteilung |
▪ |
Verzeichnis der bei der Verteilung zu berücksichtigenden Forderungen wird auf Geschäftsstelle des Amtsgerichtes niedergelegt und öffentlich bekannt gemacht |
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▪ |
Wenn Masseverwertung beendet, Schlussverteilung bei Gericht beantragen
▪ |
Erstellen von Schlussbericht und Schlussverzeichnis, die auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichtes niedergelegt und öffentlich bekannt gemacht werden |
▪ |
Schlussrechnung eine Woche vor Schlusstermin auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichtes niederzulegen |
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▪ |
Nachtragsverteilung, wenn nach Beendigung neue Vermögensgegenstände auftauchen |