Rz. 30

Die in § 15b Abs. 4 S. 1 InsO angeordnete Ersatzpflicht erfasst grundsätzlich alle nach Eintritt der Krise von der Gesellschaft geleisteten Zahlungen. Unter Zahlung ist jede das Vermögen der Gesellschaft schmälernde Handlung zu verstehen. Umfasst sind insbesondere auch solche Vermögensabflüsse, die nicht in Form einer Geldleistung erfolgen.[27] Neben Barzahlungen und Überweisungen auf gesellschaftsfremde Konten sind daher auch sachenrechtliche Übereignungen, wie Warenlieferungen, sowie die Übertragung von Rechten erfasst. Unter den Zahlungsbegriff fallen auch die Einlösung von Schecks oder Entgegennahmen von Zahlungen auf ein debitorisch geführtes Konto. Zurechnungsfähig kann bereits der Nicht-Widerruf eines Dauerauftrages oder der Lastschriftermächtigung sein.

Von der Ersatzpflicht ausgenommen sind lediglich solche Zahlungen, die mit der Sorgfalt eines ordnungsgemäßen und gewissenhaften Geschäftsleiters vereinbar sind, § 15b Abs. 1 S. 2 InsO. Gerechtfertigt sind Zahlungen die im ordnungsgemäßen Geschäftsgang erfolgen und insbesondere der Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes dienen (§ 15b Abs. 2 S. 1 InsO), wenn und solange die Antragspflichtigen Maßnahmen zur nachhaltigen Beseitigung der Insolvenzreife oder zur Vorbereitung eines Insolvenzantrags betreiben (§ 15b Abs. 2 S. 2 InsO). Dementsprechend sind auch Zahlungen privilegiert, die der nachhaltigen Beseitigung der Insolvenzreife oder der Vorbereitung eines Insolvenzantrags dienen, etwa die Zahlung von Beraterhonoraren.

Ist die Insolvenzantragsfrist verstrichen und ist kein Antrag gestellt worden, sind Zahlungen in der Regel nicht durch die Rechtfertigungsklausel privilegiert, § 15b Abs. 3 InsO.

Hinzuweisen ist auf die für Steuerverbindlichkeiten neu eingeführten Sonderregelungen des § 15b Abs. 8 InsO.

[27] Vgl. Begründung RegE, BT-Drucks 19/24181, S. 194.

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