Angelika Wimmer-Amend, Michael Merten
Rz. 215
Stellt der Schuldner direkt oder im Anschluss an einen Gläubigerantrag einen Antrag auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens, so hat er diesem Antrag gem. §§ 305 Abs. 1, 287, 4a InsO folgende Unterlagen beizufügen oder unverzüglich nachzureichen:
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die Bescheinigung über das Scheitern der außergerichtlichen Einigung und die Gründe hierfür; |
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einen Antrag auf Erteilung von Restschuldbefreiung gem. § 287 InsO bzw. die Erklärung, dass keine Restschuldbefreiung beantragt wird;
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dem Antrag auf Restschuldbefreiung ist eine Erklärung beizufügen, ob ein Fall des § 287a Abs. 2 S. 1 Nr. 1 oder 2 vorliegt; die Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Erklärung hat der Schuldner zu versichern; |
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dem Antrag auf Restschuldbefreiung ist darüber hinaus eine Abtretungserklärung nach § 287 Abs. 2 InsO beizufügen; |
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Sofern der Schuldner den Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt hat und sein Vermögen voraussichtlich nicht ausreichen wird, um die Kosten zu decken, ist ein Antrag auf Stundung der Verfahrenskosten nach § 4a Abs. 1 InsO zu stellen; |
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dem Antrag auf Stundung ist eine Erklärung beizufügen, ob ein Versagungsgrund nach § 290 Abs. 1 Nr. 1 vorliegt; |
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einen Schuldenbereinigungsplan, der ggf. vorhandene Bürgschaften, Pfandrechte und andere Sicherheiten der Gläubiger, die durch den Plan berührt werden könnten, enthält; |
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ein vollständig ausgefülltes Verzeichnis über das schuldnerische Vermögen und Einkommen sowie ein Verzeichnis der Gläubiger mit den dazugehörigen Forderungen, dem die Erklärung beizufügen ist, dass die darin enthaltenen Angaben richtig und vollständig sind. |
Zu dem Vermögen des Schuldners gehören alle Wertgegenstände, wie z.B. wertvolle Schmuckstücke, Antiquitäten, Bilder etc. Des Weiteren hat der Schuldner anzugeben, ob er über Fahrzeuge, Forderungen gegen Dritte (z.B. hinterlegte Mietkaution), Steuererstattungsansprüche, Grundstücke oder grundstücksgleiche Rechte, Guthaben auf Girokonten, Spar- und Bausparkonten, Wertpapiere, private Rentenversicherungen, Lebensversicherungen usw. verfügt. Die Auskunftspflicht zu dem schuldnerischen Einkommen erfasst sämtliche Einkünfte, also auch Ansprüche auf Urlaubs- und Weihnachtsgeld, Sonderzulagen und Gratifikationen etc. sowie Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit, Vermietung und Verpachtung, Kapitalvermögen usw.
Hinsichtlich des einzureichenden Schuldenbereinigungsplans ist anzumerken, dass hier regelmäßig gleich oder ähnlich lautende Schuldenbereinigungspläne wie im außergerichtlichen Einigungsverfahren eingereicht werden, was bei fehlendem wirtschaftlichen Leistungsvermögen des Schuldners wohl wieder der sog. flexible Nullplan sein wird.
Bei der Antragstellung sollte der Schuldner bzw. der ihn bei diesem Verfahrensabschnitt vertretende Rechtsanwalt oder die Schuldnerberatungsstelle, sofern nicht bereits im außergerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahren geschehen, besondere Sorgfalt walten lassen. Denn Falschangaben in dem Insolvenzantrag können ebenfalls zu einer Versagung der Restschuldbefreiung führen, sofern ein Gläubiger dies unter Glaubhaftmachung des Grundes beantragt, § 290 Abs. 1 und 2 InsO.
Sinnvoll und in der Praxis regelmäßig vom jeweiligen Insolvenzgericht gefordert, ist dem Antrag eine Verzichtserklärung des Schuldners bezüglich der Anhörung nach § 306 Abs. 1 S. 3 InsO beizufügen. In diesem Fall kann das Gericht das Verfahren über den Eröffnungsantrag fortsetzen, ohne den Schuldner diesbezüglich anzuhören, wenn es davon ausgeht, dass der gerichtliche Schuldenbereinigungsplan voraussichtlich nicht angenommen werden wird.
Der Schuldner hat die Möglichkeit, neben dem Insolvenzantrag auch bereits einen Antrag auf Sicherungsmaßnahmen bezüglich der späteren Insolvenzmasse zu stellen, § 21 InsO analog. Dies ist insbesondere bei Maßnahmen der Zwangsvollstreckung geboten, die durch einen Beschluss des Insolvenzgerichts eingestellt oder untersagt werden können, § 306 Abs. 2 S. 1 InsO.
Für den Antrag auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens wurde ein amtlicher Vordruck entwickelt, dessen Verwendung an allen Insolvenzgerichten vorgeschrieben ist, § 14 Abs. 4 S. 2 InsO.
Auch der Verbraucherschuldner hat die Möglichkeit, einen Insolvenzplan vorzulegen. Der Plan kann bereits mit dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens verbunden werden (zum Insolvenzplanverfahren siehe Rdn 94 ff.).