Rz. 45

Besondere Aufmerksamkeit ist dem Umstand zu widmen, dass Zahlungen des Schuldners auf rückständige Honoraransprüche im Zeitraum bis zu drei Monate vor dem Insolvenzantrag nach §§ 129, 130 (131) InsO sowohl als kongruente als auch inkongruente Zahlungen anfechtbar sein können. Bei diesen Ansprüchen liegt regelmäßig die anspruchsbegründende Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit auf Seiten des Beraters vor. Es ist daher darauf zu achten, dass die Honorarzahlungen als Bargeschäfte i.S.d. § 142 InsO erfolgen (siehe dazu Rdn 185).

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