Rz. 217

Der Schuldner sollte sich zunächst nach Abgabe seines Insolvenzantrages für evtl. Rückfragen des Gerichtes und auch für ein erstes Gespräch mit dem für ihn sodann bestellten Insolvenzverwalter bereithalten. Sind alle wesentlichen Verfahrensfragen geklärt, findet i.d.R. die weitere Kommunikation mit dem Gericht und dem Insolvenzverwalter schriftlich statt. Sollten Gläubiger in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder in der Übergangszeit zwischen Antragseinreichung und Verfahrenseröffnung durch Zwangsvollstreckungsmaßnahmen eine Sicherung an dem zur Insolvenzmasse gehörenden Vermögen des Schuldners erlangt haben, werden diese mit Verfahrenseröffnung unwirksam, § 88 Abs. 1 und Abs. 2 InsO. Der Schuldner kann in diesem Fall einen Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gem. § 21 InsO beim Insolvenzgericht stellen.

Im Insolvenzverfahren und auch in der sich anschließenden Wohlverhaltensphase hat der Schuldner dem Insolvenzverwalter und später dem Treuhänder jede Änderung seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse anzuzeigen (Wohnortwechsel, neues Arbeitsverhältnis etc.).

Zudem obliegt es dem Schuldner bereits ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens, eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben und, wenn er ohne eine Beschäftigung ist, sich um eine solche zu bemühen, § 287b InsO. Eine ihm zumutbare Tätigkeit darf er nicht ablehnen. Auch hier besteht bei einem Verstoß gegen die Erwerbsobliegenheit für die Insolvenzgläubiger die Möglichkeit, einen Versagungsantrag zu stellen, § 290 Abs. 1 Nr. 7 InsO.

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