Angelika Wimmer-Amend, Michael Merten
Rz. 24
Ist der Schuldner als natürliche Person, besteht für ihn grundsätzlich keine Antragspflicht. Allerdings kann ein Gläubiger Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens stellen. Ein bloß hilfsweise gestellter Eigenantrag ist nicht zulässig. Bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens besteht allerdings die Möglichkeit der Antragsrücknahmen (siehe Rdn 20).
Kommt es zu einem Insolvenzverfahren, haftet der kaufmännisch tätige Schuldner nicht nur mit seinem Geschäftsvermögen, sondern mit seinem gesamten Vermögen gem. §§ 35, 36 InsO. Hierunter fallen u.a. Erbschaften, (anteiliges) Grundvermögen, Ansprüche aus Lohn und Gehalt, Ansprüche aus Steuererstattungen etc. Zur Insolvenzmasse gehört nicht nur das zum Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung bereits vorhandene Vermögen, sondern auch das Vermögen, das der Schuldner während des Verfahrens bis zu dessen Abschluss erwirbt, § 35 Abs. 1 InsO (sog. Neuerwerb).
Ist kein verwertbares Vermögen vorhanden, besteht die Gefahr, dass die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgewiesen wird. In diesem Falle hätte der Schuldner auch keine Möglichkeit, Restschuldbefreiung zu erlangen. Um dies zu vermeiden, kann der Schuldner die Stundung der Verfahrenskosten nach den §§ 4a ff. InsO beantragen. Ein Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung kann nur mit einem Eigenantrag verknüpft werden (hierzu siehe auch Rdn 5, 18).
aa) Vorteile eines Insolvenzverfahrens
Rz. 25
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Für den Schuldner besteht die Möglichkeit der Restschuldbefreiung innerhalb von drei Jahren. |
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Die Fortsetzung bzw. Wiederaufnahme der selbstständigen wirtschaftlichen Tätigkeit kann von dem Insolvenzverwalter im eröffneten Insolvenzverfahren grundsätzlich nicht unterbunden werden. Ggf. kommt die Freigabe des Einzelunternehmens durch den Insolvenzverwalter in Betracht, § 35 Abs. 2 InsO. Dies eröffnet ggf. die Möglichkeit eines "Neustarts" (siehe dazu Rdn 76). |
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Im Zerschlagungsfall erfolgt eine geordnete Abwicklung des Unternehmens. |
bb) Nachteile eines Insolvenzverfahrens
Rz. 26
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Der Schuldner verliert die Leitungsmacht über sein Unternehmen und die Verfügungsgewalt über sein gesamtes Vermögen, welches z. Z. der Insolvenzeröffnung besteht und welches er während des Insolvenzverfahrens erlangt (Ausnahme Eigenverwaltung). |
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Allerdings haftet der Unternehmer bereits mit seinem gesamten Vermögen im Rahmen des vollstreckungsrechtlichen Zugriffs der Gläubiger außerhalb des Insolvenzverfahrens. |
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Vermögensverschiebungen in der kritischen Zeit können von dem Insolvenzverwalter im Rahmen der Insolvenzanfechtung rückgängig gemacht werden, insbesondere auch Vermögensübertragungen an nahestehende Personen. |
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Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens wird öffentlich im Internet unter http://www.insolvenzbekanntmachungen.de und in dem SCHUFA-Verzeichnis sowie in weiteren Auskunfteien bekannt gemacht. |