Rz. 222

Zur Enthaftung der Insolvenzmasse aus den Verpflichtungen des Wohnungsmietvertrags über die schuldnerische Wohnung erklärt der Insolvenzverwalter gem. § 109 Abs. 1 S. 2 InsO die Freigabe des Mietverhältnisses unter Enthaftung der Insolvenzmasse. Der Erstattungsanspruch bezüglich der von dem Schuldner ggf. eingezahlten Mietkaution ist Gegenstand der Insolvenzmasse, auch wenn er noch nicht fällig ist. Mit der Freigabeerklärung wird der Anspruch des Schuldners auf Rückzahlung einer Mietkaution vom Insolvenzbeschlag frei. Vgl. dazu ausführlich Rdn 57.

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