Rz. 7

Eine rechtliche Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrages besteht weder für natürliche Personen noch für Gläubiger. Eine Antragspflicht besteht jedoch für die Organe von juristischen Personen (§ 15a Abs. 1 S. 1 InsO) sowie für die Gesellschafter und die Abwickler einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit (insbesondere GmbH & Co. KG, OHG, GbR), bei der kein Gesellschafter eine natürliche Person ist. Für Vereine und Stiftungen begründet § 42 Abs. 2 BGB spezialgesetzlich ebenfalls eine Insolvenzantragspflicht.

Subsidiär nach Abs. 3 eingreifende Antragspflichten bestehen auch für Gesellschafter einer GmbH und für Aufsichtsratsmitglieder einer AG bzw. einer Genossenschaft, wenn die Gesellschaft führungslos ist. Die Führungslosigkeit ist bei der Antragstellung glaubhaft zu machen.

Auslöser der Antragspflicht gem. § 15a InsO ist das Vorliegen eines zwingenden Insolvenzgrundes, also Zahlungsunfähigkeit gem. § 17 InsO oder bei juristischen Personen Überschuldung gem. § 19 InsO. Der Antrag ist spätestens drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit und sechs Wochen nach Eintritt der Überschuldung zu stellen, § 15a Abs. 1 S. 2 InsO.[8] Die verlängerte Sechs-Wochen-Frist bei Überschuldung greift freilich nur dann Platz, wenn nicht zugleich Zahlungsunfähigkeit vorliegt.

Der Zeitpunkt der Kenntnisnahme von dem Insolvenzgrund ist unerheblich. Aus diesem Grund ist das Vorliegen der Voraussetzung eines Insolvenzgrundes von den Organen jederzeit sorgfältig zu prüfen.

 

Rz. 8

Durch das Insolvenz-Aussetzungsgesetz (COVInsAG) war die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags vorübergehend in dem Zeitraum vom 1.3.2020 bis 30.9.2020 (bei Zahlungsunfähigkeit und/oder Überschuldung) bzw. bis 31.12.2020 (bei Überschuldung) ausgesetzt, § 1 COVInsAG. Nur wenn die Insolvenzreife nicht auf den Folgen der COVID-19-Pandemie beruht oder wenn keine Aussichten darauf bestanden, die Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen, greift die Suspendierung ausnahmsweise nicht.[9] Außerdem war die Insolvenzantragspflicht unter bestimmten Voraussetzungen für Zeiträume ab 1.1.2021 nach näherer Maßgabe der Regelungen des COVInsAG in mehreren Perioden ausgesetzt.[10]

 

Rz. 9

Gem. § 42 Abs. 1 S. 1 StaRUG ruht die Insolvenzantragspflicht für die Dauer der Rechtshängigkeit einer Restrukturierungssache. Es besteht jedoch eine Anzeigepflicht, deren Verletzung strafbewehrt ist, § 42 Abs. 1 S. 2, Abs. 3 StaRUG.

[8] Die Sanierungsfrist bei Überschuldung wurde durch das am 1.1.2021 in Kraft getretene SanInsFoG um drei Wochen auf sechs Wochen verlängert. § 15a Abs. 1 S. 1 InsO a.F.: spätestens drei Wochen nach Eintritt des Insolvenzgrundes (sowohl bei Zahlungsunfähigkeit als auch bei Überschuldung).
[9] Vgl. im Einzelnen Merten, S. 2 ff.
[10] Ein Ende der jeweiligen Verlängerungen der Aussetzungen war bei Redaktionsschluss noch nicht absehbar.

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