Rz. 202

Da im Gegensatz zum gerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahren für das Zustandekommen des außergerichtlichen Vergleichs eine Zustimmung aller beteiligten Gläubiger erforderlich ist und überdies keine Mitwirkungspflicht der Gläubiger in dem außergerichtlichen Einigungsversuch besteht, scheitern die Einigungsversuche in der Mehrzahl der Fälle. Hierüber ist dem Schuldner eine Bescheinigung zu erteilen. Deren Form ist in den Anlagen des Vordrucks zum Insolvenzantrag vorgeschrieben. Gem. § 305a InsO gilt der Versuch, eine außergerichtliche Einigung herbeizuführen, bereits dann als gescheitert, wenn ein Gläubiger die Zwangsvollstreckung betreibt, nachdem die Verhandlungen über die außergerichtliche Schuldenbereinigung aufgenommen wurden, da diese dann als aussichtslos gelten. Voraussetzung ist jedoch, dass der Gläubiger vom Schuldenbereinigungsplan Kenntnis nehmen konnte oder dieser ihm bereits zugegangen ist; reine Vorbereitungshandlungen genügen hierfür nicht.[132] Die Fiktion des Scheiterns der Einigungsversuche tritt erst ein, wenn eine konkrete Maßnahme der Einzelzwangsvollstreckung gezielt in das schuldnerische Vermögen begonnen hat.[133]

[132] Vgl. Uhlenbruck/Sternal, § 305a Rn 7 ff.
[133] Vgl. Ritter, Hamburger Kommentar, § 305 Rn 17.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge