Rz. 169

Die insolvenzrechtlichen Anfechtungsvorschriften der §§ 129 bis 146 InsO ermöglichen dem Insolvenzverwalter, solche Vermögensverschiebungen des schuldnerischen Vermögens rückgängig zu machen, durch die einzelne Gläubiger zum Nachteil der Gläubigergesamtheit noch vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens bessergestellt wurden.[106]

Soweit der Schuldner Vermögensverschiebungen nach Insolvenzeröffnung vorgenommen hat, sind diese ohnehin gegenüber der Insolvenzmasse unwirksam (§ 81 InsO).[107]

 

Rz. 170

Das Recht zur Insolvenzanfechtung und die Geltendmachung der Rückgewähransprüche steht ausschließlich dem Insolvenzverwalter im eröffneten Insolvenzverfahren zu. Die Anfechtungsbefugnis erlischt mit der Beendigung des Insolvenzverfahrens.

Die Anfechtung begründet einen zivilrechtlichen Rückgewähranspruch des Insolvenzverwalters zur Masse (§ 143 Abs. 1 InsO). Es ist das in die Masse zu erstatten, was der Masse durch die anfechtbare Rechtshandlung entzogen wurde. Die Masse ist so zu stellen, wie sie ohne die anfechtbare Rechtshandlung gestanden hätte.[108]

Gewährt der Empfänger einer anfechtbaren Leistung das Erlangte zurück, so lebt seine Forderung wieder auf, § 144 Abs. 1 InsO, mit der Folge, dass er seine Ansprüche als Insolvenzgläubiger durch Anmeldung zur Insolvenztabelle geltend machen kann.

Für Insolvenzanfechtungsklagen ist der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet, mit einer Ausnahme: Klagen gegen Arbeitnehmer des Schuldners auf Rückgewähr geleisteter Vergütung sind vor den Arbeitsgerichten geltend zu machen.[109] Der Anfechtungsanspruch verjährt in drei Jahren seit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, § 146 InsO i.V.m. § 195 BGB.

Von der Anfechtung erfasst sind Tatbestände aus unterschiedlichen Zeiträumen vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens sowie aus dem Zeitraum danach bis zur Verfahrenseröffnung. Anknüpfungszeitpunkt für die Berechnung der entsprechenden Fristen vor dem Insolvenzantrag ist der Anfang des Tages, an dem der erste Eröffnungsantrag beim zuständigen Insolvenzgericht eingegangen ist, § 139 InsO.

Nach § 143 Abs. 1 InsO ist der Rückgewähranspruch erst ab Schuldnerverzug bzw. unter den Voraussetzungen des § 291 BGB zu verzinsen.

[106] Thole, Heidelberger Kommentar InsO, § 129 Rn 1.
[107] Wimmer-Amend, Frankfurter Kommentar, § 81 Rn 13.
[108] Thole/Ede, Heidelberger Kommentar InsO, § 143 Rn 1.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?