Rz. 224

Wichtiger Massegegenstand in den Verbraucherinsolvenzverfahren ist das pfändbare Einkommen des Schuldners, § 287 Abs. 2 InsO. Der Lebensunterhalt aus dem Einkommen des Schuldners ist im Verbraucherinsolvenzverfahren über die Pfändungsschutzvorschriften der §§ 850 ff. ZPO sichergestellt. Maßgebend ist hier insbesondere die Pfändungstabelle zu § 850c ZPO.

Pfändbar können auch einmalige Bezüge des Arbeitnehmers, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie aus einer selbstständigen Nebentätigkeit sein. Die Pfändbarkeit richtet sich nach § 850i ZPO. Rückstände und Vorschüsse fallen hierunter nicht. Diese sind auf den Zeitraum zu verrechnen, auf den sie entfallen und wie "normaler" Arbeitslohn zu behandeln.

Bezieht der Schuldner mehrere Einkünfte, z.B. aus verschiedenen Renten (Witwen-/Witwerrente, Altersrente, Erwerbsminderungsrente, Betriebsrente, VBL-Rente) oder Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit und einer Rente, muss der Insolvenzverwalter bei dem Insolvenzgericht als Vollstreckungsgericht durch einen entsprechenden Antrag zunächst einen Beschluss auf Zusammenrechnung der Einkünfte erwirken, § 36 Abs. 1 S. 2, Abs. 4 InsO i.V.m. §§ 850, 850e ZPO. Erst nach Zustellung des Zusammenrechnungsbeschlusses sind die Drittschuldner (z.B. Rententräger) verpflichtet, den pfändbaren Betrag an den Insolvenzverwalter auszukehren.

Übt der Schuldner eine selbstständige Tätigkeit aus und hat der Insolvenzverwalter die Freigabe erklärt, obliegt es ihm, gem. § 35 Abs. 2 i.V.m. § 295a InsO die Insolvenzgläubiger so zu stellen, wie wenn er ein angemessenes (d.h. ein seiner Ausbildung und Erwerbsmöglichkeiten entsprechendes) Dienstverhältnis eingegangen wäre. Die Zahlungen hat der Schuldner kalenderjährlich bis spätestens zum 31. Januar des Folgejahres an den Insolvenzverwalter zu leisten, § 295a Abs. 1 S. 1 InsO. In nach dem 30.12.2020 beantragten Insolvenzverfahren kann der Schuldner den abzuführenden Betrag vom Insolvenzgericht festsetzen lassen, § 295a Abs. 2 InsO.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge