Rz. 187
▪ | Anfechtungsrecht steht nur dem Insolvenzverwalter zu | ||||||||||||
▪ | Durchsetzbar nur durch Anfechtungsklage (Leistungsklage oder Klage auf Rückgewähr) oder als Einrede in einem Rechtsstreit | ||||||||||||
▪ | Allgemeine Verjährung nach § 146 InsO i.V.m. § 195 BGB (drei Jahre, Anspruch entsteht mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens) | ||||||||||||
▪ | Anfechtungstatbestände:
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