Rz. 187

Anfechtungsrecht steht nur dem Insolvenzverwalter zu
Durchsetzbar nur durch Anfechtungsklage (Leistungsklage oder Klage auf Rückgewähr) oder als Einrede in einem Rechtsstreit
Allgemeine Verjährung nach § 146 InsO i.V.m. § 195 BGB (drei Jahre, Anspruch entsteht mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens)

Anfechtungstatbestände:

Anfechtung bei kongruenter Deckung, § 130 InsO
Anfechtung bei inkongruenter Deckung, § 131 InsO
Anfechtung unmittelbar nachteiliger Handlungen, § 132 InsO
Anfechtung bei vorsätzlicher Benachteiligung, § 133 InsO
Anfechtung bei unentgeltlicher Leistung, § 134 InsO
Anfechtung bei Rückzahlung von Gesellschafterdarlehen, § 135 InsO

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