Angelika Wimmer-Amend, Michael Merten
I. Typischer Sachverhalt
Rz. 80
Das Amtsgericht eröffnet über das Vermögen der A-GmbH das Insolvenzverfahren und bestellt Rechtsanwalt R zum Insolvenzverwalter. Nach Aushändigung der Bestallungsurkunde nimmt der Insolvenzverwalter noch am selben Tag seine Tätigkeit auf.
II. Rechtliche Grundlagen
1. Beteiligte des Insolvenzverfahrens und Maßnahmen des Insolvenzverwalters
Rz. 81
Nach § 56a InsO hat das Gericht dem vorläufigen Gläubigerausschuss – sofern ein solcher bestellt wurde – vor der Bestellung des Insolvenzverwalters zunächst Gelegenheit zu geben, zu dem Verwalterprofil oder zur Person des Verwalters Stellung zu nehmen. Dem vorläufigen Gläubigerausschuss wird ein Vorschlagsrecht eingeräumt. Das Gericht darf von dem Vorschlag nur abweichen, wenn die zu bestellende Person für die Übernahme des Amtes nicht geeignet ist. Die Eignung des Kandidaten fehlt insbesondere dann, wenn die Unabhängigkeit des Verwalters nicht gewährleistet ist.
Das Gericht entscheidet per Beschluss über die Insolvenzeröffnung, § 27 InsO. Mit dem Eröffnungsbeschluss geht die funktionale Zuständigkeit auf den Rechtspfleger über, § 18 Abs. 1 Nr. 1 RPflG, wobei der Richter gem. § 18 Abs. 2 RPflG sich das Verfahren vorbehalten oder wieder an sich ziehen kann und auch weiterhin die Kontrollfunktion über den Insolvenzverwalter ausübt.
Beteiligte des Insolvenzverfahrens sind neben dem Schuldner das Gericht, der Insolvenzverwalter, die Gläubigerversammlung und ggf. der Gläubigerausschuss.
Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht das Recht des Schuldners, über sein Vermögen zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter über, § 80 InsO. Nach der herrschenden Amtstheorie handelt der Insolvenzverwalter als amtliches Organ mit unmittelbarer Wirkung für und gegen die Insolvenzmasse, jedoch im eigenen Namen und Kraft eigenen Rechts. Er haftet allen Beteiligten gegenüber gem. § 60 InsO und unterliegt der Aufsicht des Gerichts, §§ 58, 59 InsO.
Zu den nach Erhalt des Eröffnungsbeschlusses ersten Maßnahmen zählt die Inbesitznahme der Insolvenzmasse, §§ 148 Abs. 1, 35, 36 InsO. Der Insolvenzverwalter muss sich also die tatsächliche Sachherrschaft über die gesamte Insolvenzmasse verschaffen.
Zu der Insolvenzmasse gehören die Konten- und Kassenbestände, die auf einem für das jeweilige Verfahren einzurichtenden Sonderkonto zu vereinnahmen sind. Der Insolvenzverwalter hat umfassend Einsicht in die Geschäftsunterlagen zu nehmen, ggf. die gesamte EDV zu sichern und Sicherungskopien extern zu lagern.
Der Insolvenzverwalter hat für ausreichenden Versicherungsschutz zu sorgen und die zur Betriebsfortführung erforderlichen Maßnahmen zu treffen, z.B. die Versorgung mit Strom, Gas und Wasser sicherzustellen.
Sämtliche Dauerschuldverhältnisse sind zu prüfen und ggf. zu beenden bzw. deren Erfüllung abzulehnen, §§ 103 ff. InsO.
Ein Gläubigerverzeichnis gem. § 152 InsO ist zu erstellen und die Aus- und Absonderungsrechte sind zu ermitteln und zu beachten. Das Vermögen ist auf den Stichtag der Eröffnung zu inventarisieren und zu bewerten, §§ 151 ff. InsO.
2. Checkliste: Sofortmaßnahmen des Insolvenzverwalters
Rz. 82
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Tatsächliche Inbesitznahme der Insolvenzmasse einschl. sämtlicher Schlüssel, ggf. Schlösseraustausch, Inbesitznahme von Betriebsmitteln |
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Inventarisierung und Bewertung der Massegegenstände |
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Inbesitznahme und Sichtung der Geschäftsbücher, ggf. Sicherung der EDV |
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Guthaben auf Geschäftskonten und Kassenbestand auf gesondertes Konto vereinnahmen |
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Prüfung der Versicherungs- und Versorgungsverträge |
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Prüfung von Kündigungsfristen |
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Information an Finanzamt |
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Information der Banken und Gläubiger |
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Kündigung von Daueraufträgen |
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Information der Belegschaft, Betriebsrat, abwesende Arbeitnehmer |
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Beantragung einer Betriebsnummer der Masse und Anmeldung der Arbeitnehmer |
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Einleitung arbeitsvertraglicher Maßnahmen |
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Aufforderung der Gläubiger zur Forderungsanmeldung |
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Prüfung, ob Masseunzulänglichkeit vorliegt |
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Kündigung von fortbestehenden Dauerschuldverhältnissen |
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Sicherung der Kunden- und Lieferantenbeziehungen |
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Ggf. Initiierung eines Lieferantenpools |
3. Gläubigerversammlung und Gläubigerausschuss
a) Gläubigerversammlung
Rz. 83
Die Gläubigerversammlung ist nach der Insolvenzordnung das oberste Organ im Rahmen der insolvenzrechtlichen Gläubigerselbstverwaltung. Die Einberufung der Gläubigerversammlung erfolgt durch das Insolvenzgericht. Die Leitung der Versammlung obliegt dem Gericht. Die Mitwirkung der Gläubigerversammlung beschränkt sich auf die gesetzlich im Einzelnen definierten Befugnisse. Eine Weisungsbefugnis gegenüber dem Insolvenzverwalter besteht nicht.
Rz. 84
Die erste Gläubigerversammlung ist zugleich Berichtstermin, in dem über den Fortgang des Verfahrens beschlossen wird, § 157 InsO. Der Berichtstermin soll innerhalb von sechs Wochen nach der Verfahrenseröffnung stattfinden, spätestens jedoch nach drei Monaten, § 29 Abs. 1 Nr. 1 InsO. Im Berichtstermin berichtet der Insolvenzverwalter über die wirtschaftliche Lage des Schuldners und die Ursachen der Insolvenz, § 156 Abs. 1 InsO. Der Bericht ist mündlich zu erstatten und schriftlich zu den Insolvenzakten zu reichen. Im Berichtstermin entscheiden die Gläubiger insbesondere darüber, ob und in welcher Besetzung ein Gläubigerausschuss gewählt wird, und übe...