Rz. 226

Der Insolvenzverwalter kann zum Zwecke der Massemehrung Lastschriften widerrufen. Sofern der Lastschrifteinzug nicht ohnehin in einem insolvenzfesten SEPA-Verfahren erfolgt ist, kann in dem Verbraucherinsolvenzverfahren der Widerruf von Lastschrifteinzügen seit den Grundsatzentscheidungen des BGH vom 20.7.2010[137] nur unter stark eingeschränkten Voraussetzungen erfolgen.

Ein Lastschriftwiderruf ist unzulässig, wenn der Schuldner die Lastschriften aus seinem unpfändbaren Vermögen bedient hat. Übersteigt die Summe der Lastschriftzahlungen das unpfändbare Einkommen, muss der Insolvenzverwalter dem Schuldner ein Wahlrecht darüber einräumen, welche Lastschriften er aus seinem unpfändbaren Einkommen bedienen möchte. Überdies kommt ein Lastschriftwiderruf für den Insolvenzverwalter auch dann in Betracht, wenn der Schuldner per Lastschriftermächtigungen Zahlungen geleistet hat, die über den gewöhnlichen Lebensbedarf hinausgehend als Luxusanschaffungen gewertet werden können (zur Problematik des Lastschriftwiderrufs siehe auch Rdn 129).

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