Rz. 46
▪ | Insolvenzantragspflicht gem. § 15a InsO bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung |
▪ | Zahlungsunfähigkeit liegt vor, bei Liquiditätslücke 10 % oder größer, die nicht innerhalb von drei Wochen beseitigt werden kann. |
▪ | Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen des Schuldners nicht mehr die Verbindlichkeiten deckt und keine Fortführungsfähigkeit für die nächsten zwölf Monate besteht. |
▪ | Zahlungen in der Krise mit § 15b InsO vereinbar (Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes bzw. Geschäftsleiters)? |
▪ | Prüfung der Geschäftsunterlagen der GmbH auf Verstöße gegen Kapitalaufbringungs- und Kapitalerhaltungspflichten, ggf. Vermögensvermischungshaftung (siehe Rdn 37) |
▪ | Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen bzw. Abgabe der Erklärungen i.S.d. § 266a Abs. 6 StGB |
▪ | Abgabe der Steuererklärungen zur Vermeidung strafrechtlicher Konsequenzen gem. § 370 AO |
▪ | Vermeidung von Bankrotttatbeständen, § 283 StGB, insb. Handelsbücher und Bilanzen |
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