Rz. 6

Während in der Konstellation der Hauptintervention ein Dritter aufgrund zumeist eigener Initiative als eigenständige Partei in das Verfahren eintritt, um eigene rechtliche Interessen gegen beide Parteien des ersten Rechtsstreits zu verfolgen, erfolgt der Beitritt zum Verfahren mit der Nebenintervention zwar ebenfalls aus rechtlichem Interesse (§ 66 ZPO), allerdings nur zur Unterstützung einer Partei im eigenen wirtschaftlichen Interesse der Vermeidung eines späteren Regressanspruchs gegen sich selbst. Dabei ist unbeachtlich, ob der Beitritt völlig aus freien Stücken oder nach einer Streitverkündung erfolgt.

I. Voraussetzungen

 

Rz. 7

Auch im Fall der Nebenintervention ist gem. § 66 ZPO Voraussetzung, dass ein Rechtsstreit anhängig und noch nicht rechtskräftig entschieden ist. Außerdem muss der Beitretende ein rechtliches Interesse am Obsiegen der Partei haben, der er beitritt.

 

Beispiel:

Großhändler G hat Einzelhändler E eine Maschine geliefert, die dieser wiederum dem K weiterverkauft hat. K verklagt E nunmehr wegen angeblicher Sachmängel auf Minderung des Kaufpreises.

Hier hat G ein rechtliches Interesse an einem Verfahrensbeitritt zur Unterstützung des E, weil ansonsten E im Unterliegensfall eventuell Gewährleistungsansprüche gegen ihn geltend machen könnte. Die Nebenintervention wäre also zulässig.

II. Verfahren

 

Rz. 8

Der Beitritt als Nebenintervenient erfolgt durch Einreichung eines Schriftsatzes, der die Beitrittserklärung und eine Darlegung des Beitrittsgrundes enthält (§ 70 ZPO). Der Schriftsatz wird beiden Parteien von Amts wegen zugestellt. Widerspricht eine der Parteien dem Beitritt, entscheidet das Gericht durch ein Zwischenurteil über die Zulassung der Nebenintervention. Dieses Zwischenurteil kann durch sofortige Beschwerde, d.h. innerhalb von zwei Wochen, angefochten werden, § 71 ZPO.

Im Verfahren hat der Nebenintervenient keine Parteistellung, er ist vielmehr nur Gehilfe der Partei, der er beigetreten ist. Diese Gehilfenstellung gilt nur ab dem Zeitpunkt des Beitritts. Als Gehilfe kann der Nebenintervenient zwar selbstständig Angriffs- und Verteidigungsmittel geltend machen. Diese sind aber nur insoweit beachtlich, als sie nicht im Widerspruch stehen zu den Erklärungen und Handlungen der Hauptpartei, also der Partei, der beigetreten worden ist, § 67 ZPO.

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