Rz. 2

Voraussetzung der Hauptintervention ist damit,

dass ein anderer Prozess rechtshängig ist, der noch nicht rechtskräftig entschieden ist,
dass ein an diesem Prozess nicht beteiligter Dritter die Sache oder das Recht, das Gegenstand des Rechtsstreits ist, für sich in Anspruch nimmt.

Die Klage richtet sich dabei regelmäßig gegen beide Parteien des Rechtsstreits, wobei gegen denjenigen, der im Rechtsstreit seinen angeblichen Anspruch geltend macht, Feststellungsklage zu erheben sein wird, gegen den anderen Leistungsklage. Im obigen Bsp. müsste E im Wege der Feststellungsklage gegen A feststellen lassen, dass sie Eigentümerin des Motorrades ist und von B im Wege der Leistungsklage die Herausgabe verlangen.

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