Rz. 3

Wie bereits gesagt, ist zuständig für die Entscheidung über die Hauptintervention das Gericht, bei dem der Hauptprozess in erster Instanz anhängig gemacht wurde.

 

Rz. 4

Muster 1: Interventionsklage

 

Muster: Interventionsklage

Interventionsklage

der Rechtsanwaltsfachangestellten Andrea Siebenstern, Hauptstr. 15, 55116 Mainz, Interventionsklägerin, gegen

1. Johann Müller Peter-Altmaier-Ufer 19, 56068 Koblenz,

Kläger und Interventionsbeklagter,

2. Gerd Meier Große Bleiche 66, 55116 Mainz,

Beklagter und Interventionsbeklagter

Namens und in Auftrag meiner Mandantin erhebe ich Interventionsklage und werde beantragen,

1. den Beklagten zu 2) zu verurteilen, das Motorrad Marke Suzuki GS 400, Kennzeichen MZ-HB 457, Fahrgestellnummer 123765987, an die Interventionsklägerin herauszugeben,
2. gegenüber dem Interventionsbeklagten zu 1) festzustellen, dass das Eigentum an dem im Klageantrag zu 1) genannten Motorrad der Interventionsklägerin zusteht,
3. die Kosten des Verfahrens den Beklagten aufzuerlegen,
4. das Urteil für vorläufig vollstreckbar zu erklären.

Begründung:

Zwischen den Beklagten schwebt beim AG Mainz unter dem Aktenzeichen 1 C 546/19 ein Rechtsstreit, in dem der Kläger vom Beklagten die Herausgabe des im Klageantrag näher bezeichneten Motorrades verlangt.

Beweis: Beiziehung der Akten 1 C 546/19 AG Mainz

Tatsächlich ist Eigentümerin des Motorrades jedoch nicht der Kläger in jenem Rechtsstreit, sondern die Interventionsklägerin. Dies ergibt sich aus dem Kfz.-Brief Nummer 345654, ausgestellt von der Stadtverwaltung Mainz am 12.3.2016.

Beweis: Kfz.-Brief, K 1

Die Interventionsklägerin hatte das Motorrad dem Beklagten lediglich geliehen.

Die Klage ist damit begründet.

(Unterschrift)

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