Rz. 14
Beiträge zur gesetzlichen Krankenkasse werden als Prozentsatz von der Beitragsbemessungsgrundlage erhoben.
Rz. 15
Die Beitragsbemessungsgrundlage für die Krankenversicherungsbeiträge richtet sich nach §§ 226 ff. SGB V. Für versicherungspflichtig Beschäftigte werden entsprechend § 226 Abs. 1 SGB V herangezogen
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das Arbeitsentgelt aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung, |
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der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, |
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der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen (Versorgungsbezüge) und |
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das Arbeitseinkommen, soweit es neben einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung oder Versorgungsbezügen erzielt wird. |
Rz. 16
Arbeitsentgelt wird jedoch nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt. Darüber hinaus gehendes Arbeitsentgelt ist beitragsfrei. Diese Beitragsbemessungsgrenze entspricht nach § 223 Abs. 3 SGB V einem Dreihundertsechzigstel der Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 7 SGB V für den Kalendertag. Da nur auf § 6 Abs. 7 SGB V verwiesen wird, nicht auch auf Abs. 6 der Norm, liegt die Beitragsbemessungsgrenze seit 2003 unter der allgemeinen JAEG. Tatsächlich entspricht sie der für diejenigen Beschäftigten geltenden niedrigeren (besonderen) JAEG, die bereits am 31.12.2002 wegen ihres hohen Gehalts von der Versicherungspflicht befreit waren (vgl. hierzu oben Rdn 4). Für das Jahr 2024 beträgt die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung monatlich 5.175 EUR bzw. 62.100 EUR. Unterschiede zwischen alten und neuen Bundesländern bestehen nicht.
Rz. 17
Das zugrunde zu legende Arbeitsentgelt ist die Summe aller laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden oder ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden, § 14 Abs. 1 S. 1 SGB IV. Ist ausnahmsweise ein Nettoarbeitsentgelt vereinbart, so gelten als Arbeitsentgelt die daraus bezogenen Einnahmen des Beschäftigten zuzüglich der darauf entfallenden Steuern und der seinem gesetzlichen Anteil entsprechenden Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung, § 14 Abs. 2 SGB IV. In diesem Falle werden also die Nettoeinkünfte auf die Bruttoeinkünfte hochgerechnet.
Rz. 18
Für freiwillige Mitglieder (also u.a. für Beschäftigte, deren Gehalt die JAEG überschreitet und die sich für die gesetzliche statt der privaten Krankenversicherung entschieden haben), ist die Bemessungsgrundlage in § 240 SGB V geregelt. Für Arbeitnehmer nimmt die Regelung auf die Beitragsbemessungsgrenze Bezug, so dass sich der Beitrag des freiwillig gesetzlich versicherten Beschäftigten nach der Bemessungsobergrenze für Pflichtmitglieder berechnet.
Rz. 19
Auf Lohn- und Gehaltsbescheinigungen ist das maßgebliche Arbeitsentgelt (Beitragsbemessungsgrundlage) als "Krankenversicherungs-Brutto" ausgewiesen.
Rz. 20
Eine abweichende Bemessungsgrundlage ergibt sich für Beschäftigte im sozialversicherungsrechtlichen Übergangsbereich (früher Gleitzone) i.S.v. § 20 Abs. 2 SGB IV, also im Lohnsektor oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze (die sich seit dem 1.10.2022 dem jeweiligen gesetzlichen Mindestlohn anpasst und im Jahr 2024 bei 538 EUR, im Jahr 2025 voraussichtlich bei 556 EUR monatlich liegt), aber regelmäßig nicht mehr als 2.000 EUR. In diesem Fall ist nicht das tatsächliche Bruttoarbeitsentgelt der Beitragsbemessung zugrunde zu legen, sondern gem. § 226 Abs. 4 SGB V ein modifiziertes Arbeitsentgelt. Dieses modifizierte Arbeitsentgelt als Bemessungsgrundlage errechnet sich nach einer recht komplizierten Formel, die sich aus § 20 Abs. 2a S. 1 SGB IV ergibt (wegen der Einzelheiten vgl. § 30 Rdn 14 ff.).