Rz. 27
Für die gesetzliche Krankenversicherung war der sonst geltende Grundsatz der paritätischen (hälftigen) Verteilung der Beitragslast zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zeitweilig aufgegeben, um die Kosten der Versicherung von den Kosten der Arbeit ein wenig abzukoppeln. Konkret wurde seit dem 1.7.2005 für alle Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung ein zusätzlicher Beitrag zur Krankenversicherung i.H.v. 0,9 % erhoben, den der Arbeitnehmer allein zu tragen hatte, § 249 SGB V a.F. Dieser zusätzliche Beitrag ist seit dem 1.1.2015 durch den kassenindividuellen Zusatzbeitrag nach § 242 SGB V ersetzt, den zunächst ebenfalls der Arbeitnehmer allein zu tragen hatte (§ 249 Abs. 1 S. 1 SGB V a.F.). Seit dem 1.1.2019 wird der Zusatzbeitrag ebenso wie der bundeseinheitliche allgemeine Beitragssatz paritätisch von Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen und ist also im Krankenversicherungsrecht die Beitragsparität im Prinzip wieder hergestellt.
Rz. 28
Gem. § 252 Abs. 1 SGB V sind die Beiträge an sich von demjenigen zu zahlen, der sie zu tragen hat. Für Arbeitnehmer, genauer: für Beiträge, die auf Arbeitsentgelt zu zahlen sind, verweist jedoch § 253 SGB V auf die Vorschriften der §§ 28d bis 28n und 28r SGB IV. Hiernach ist Beitragszahler grundsätzlich der Arbeitgeber. Dieser hat lediglich einen Rückgriffsanspruch auf Erstattung des Arbeitnehmerbeitrages an der Krankenversicherung gegenüber dem Arbeitnehmer (vgl. § 21 Rdn 27 ff.).
Rz. 29
Dieses sog. Quellenabzugsverfahren nebst Rückgriffsanspruch betrifft auch den kassenindividuellen Zusatzbeitrag; § 242 Abs. 4 SGB V verweist ausdrücklich auf die entsprechenden Bestimmungen im SGB IV.
Rz. 30
Anderes gilt für geringfügig Beschäftigte. Wegen der Ausnahme von der Versicherungspflicht (vgl. Rdn 3) wären auf das Arbeitsentgelt der geringfügig Beschäftigten an sich keine Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung zu zahlen. Nach § 249b SGB V hat der Arbeitgeber dennoch einen Beitrag i.H.v. 13 % des Arbeitsentgelts der entgeltgeringfügig Beschäftigten zu tragen (siehe unten § 28 Rdn 86 ff.). Bei geringfügiger Beschäftigung im Privathaushalt beträgt der Beitragssatz lediglich 5 %; vgl. hierzu § 29 Rdn 15 f.). Dieser Beitrag auf das Entgelt geringfügig Beschäftigter wird nicht aufgeteilt, sondern vom Arbeitgeber allein getragen. Leistungsansprüche für den (nicht versicherten) geringfügig Beschäftigten folgen aus diesen Beiträgen nicht.
Rz. 31
Auch für Beschäftigte im sozialversicherungsrechtlichen Übergangsbereich (vormals: Gleitzone) bis 2.000 EUR, aber oberhalb der jeweils aktuellen Geringfügigkeitsgrenze ist der Grundsatz der hälftigen Beitragstragung aufgehoben. Der Arbeitgeber zahlt den regulären halben Beitrag, der Arbeitnehmer jedoch einen geringeren Arbeitnehmeranteil (zum Übergangsbereich eingehend § 30). Der Arbeitgeber führt auch hier den Gesamtbeitrag ab und erwirbt einen anteiligen (aber eben nicht hälftigen) Erstattungsanspruch gegen den Arbeitnehmer.
Rz. 32
Für Personen, die ein freiwilliges soziales Jahr, ein freiwilliges ökologisches Jahr oder einen Bundesfreiwilligendienst leisten, trägt der Arbeitgeber die Beiträge allein, § 20 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 SGB IV. Dasselbe gilt gem. § 20 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 SGB IV für in der Berufsausbildung Beschäftigte, deren monatliches Arbeitsentgelt 325 EUR nicht übersteigt. Wird die 325-Euro-Grenze wegen einmalig gezahlten Arbeitsentgelts überschritten, werden die darüber hinaus gehenden Beiträge allerdings nach den allgemeinen Regeln geteilt, § 20 Abs. 3 S. 2 SGB IV.