Dr. Daniel Faulenbach, Peter Friedhofen
I. Entfristungsklage
Rz. 20
Sie ist zwar keine Kündigungsschutzklage; gleichwohl ist die Rechtsunwirksamkeit einer Befristung des Arbeitsverhältnisses innerhalb von drei Wochen nach dem vereinbarten Ende des befristeten Arbeitsvertrages durch Klage auf Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund der Befristung nicht beendet ist, geltend zu machen. Dabei gelten die §§ 5–7 KSchG entsprechend, § 17 S. 1 und 2 TzBfG. Auch für sog. Bedingungskontrollklagen gelten die §§ 5 bis 7 KSchG gem. § 21 i.V.m. § 17 S. 2 TzBfG entsprechend. Aufgrund der Regelung in § 21 i.V.m. § 15 Abs. 2 TzBfG, wonach ein auflösend bedingter Arbeitsvertrag frühestens zwei Wochen nach Zugang der schriftlichen Unterrichtung endet, beginnt die Klagefrist gemäß §§ 21, 17 S. 1 und 3, 15 Abs. 2 TzBfG erst mit dem Zugang der schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers beim Arbeitnehmer, wenn die Bedingung bereits vor Ablauf der Zweiwochenfrist eingetreten ist. Ansonsten beginnt die Frist mit dem Tag, an dem die auflösende Bedingung eingetreten ist. Auch hier gilt § 4 S. 4 KSchG. Demnach beginnt die Drei-Wochen-Frist im Fall eines länger als sechs Monate beschäftigten Arbeitnehmers nicht zu laufen, wenn der Arbeitgeber Kenntnis von der Schwerbehinderung des Arbeitnehmers hat und er dennoch keine Zustimmung des Integrationsamts vor der erstrebten Beendigung durch auflösende Bedingung einholt.
II. Kündigung durch den Insolvenzverwalter
Rz. 21
Auch hier gilt die dreiwöchige Klagefrist gem. § 4 S. 1 bzw. nach § 13 Abs. 1 i.V.m. § 4 S. 1 KSchG. Durch Art. 4 des Gesetzes zu Reformen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003 ist die in § 113 Abs. 2 InsO für alle Unwirksamkeitsgründe geltende dreiwöchige Klagefrist aufgehoben worden.
III. Andere Klagen als die Feststellungsklage nach § 4 KSchG
Rz. 22
Klagt der Arbeitnehmer auf Abfindungszahlung gem. §§ 9, 10 KSchG, beinhaltet dieser Klageantrag außer dem Auflösungsantrag auch den Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung. Allerdings muss auch hier die dreiwöchige Klagefrist gewahrt sein. Ist sie nicht gewahrt, muss die Fiktionswirkung des § 7 KSchG eingreifen.
Rz. 23
Klagt der Arbeitnehmer auf Lohnzahlung nach Ablauf der Kündigungsfrist oder für Zeiten nach Zugang der außerordentlichen Kündigung, so setzt ein der Klage stattgebendes Leistungsurteil voraus, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht beendet worden ist. Eine Feststellungsklage i.S.d. § 4 KSchG ist daher an sich erforderlich, weil sich die Rechtskraftwirkung des Leistungsurteils nicht zugleich auf die Entscheidungsgründe erstreckt. Die Unwirksamkeit der Kündigung ist damit nicht festgestellt. Allerdings kann dem Arbeitnehmer nach der Rechtsprechung des BAG eine entsprechende Anwendung des § 6 KSchG helfen. Dies kommt aber nur in Betracht, wenn der Arbeitnehmer innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigungserklärung mit einer Leistungsklage Lohnansprüche oder Weiterbeschäftigung für die Zeit nach Zugang der Kündigung bzw. Ablauf der Kündigungsfrist gerichtlich geltend gemacht hat.
Rz. 24
Zur Vermeidung von Haftungsrisiken empfiehlt es sich jedoch, stets innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigungserklärung einen Kündigungsschutzantrag bei Gericht einzureichen und nicht auf die analoge Anwendung des § 6 KSchG zu vertrauen.