Dr. Daniel Faulenbach, Peter Friedhofen
I. Allgemeines
Rz. 36
Hat der Arbeitnehmer innerhalb der dreiwöchigen Klagefrist nur einen Unwirksamkeitsgrund geltend gemacht, kann er weitere Unwirksamkeitsgründe innerhalb der verlängerten Anrufungsfrist gem. § 6 KSchG in den Prozess einführen. Wird die Rechtsunwirksamkeit einer Kündigung hingegen nicht innerhalb der dreiwöchigen Klagefrist und damit rechtzeitig geltend gemacht, so gilt die Kündigung gem. § 7 KSchG als von Anfang rechtswirksam, abgesehen vom Fall der nachträglichen Klagezulassung.
II. Ausschlussfrist
Rz. 37
Die dreiwöchige Klagefrist ist nach herrschender Meinung eine Ausschlussfrist; sie ist zwingend und unterliegt nicht der Parteidisposition. Ist die dreiwöchige Klagefrist nicht gewahrt und wird sie auch nicht nachträglich zugelassen, so erlangt die Kündigung kraft der Fiktionswirkung gem. § 7 KSchG Wirksamkeit, und zwar nicht mehr beschränkt auf die soziale Rechtfertigung nach dem KSchG, sondern nunmehr unter allen in Betracht kommenden Gründen, aus denen sich die Unwirksamkeit der Kündigung ergeben könnte. Ist also die Klage nicht innerhalb der Klagefrist erhoben worden und ist sie auch nicht nachträglich zuzulassen, dann spielt es keine Rolle mehr, ob z.B. der Betriebsrat vor Kündigungsausspruch ordnungsgemäß gem. § 102 BetrVG beteiligt worden ist (zum Fall der behördlichen Zustimmungserklärung siehe Rdn 50 ff.). Zu den Besonderheiten bei der Kündigung von Berufsausbildungsverhältnissen siehe § 6 in diesem Handbuch.
III. Fristberechnung
Rz. 38
Die Klagefrist beginnt mit dem Zugang der Kündigung; der Tag des Zugangs wird bei der Berechnung der Klagefrist nach § 187 Abs. 1 BGB nicht mitgerechnet. Die Frist beginnt am nächsten Tag. Die Frist endet mit dem Ablauf des Tages der dritten Woche, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Kündigung zuging (§ 188 Abs. 2 BGB). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag, einen staatlich anerkannten Feiertag oder auf einen Samstag, endet die Frist gem. § 193 BGB am darauffolgenden Werktag.
IV. Klageerhebung
Rz. 39
Die Klageerhebung geschieht durch Einreichung der Klageschrift entsprechend den Voraussetzungen von § 253 ZPO. Die Klage kann auch mündlich zur Niederschrift der Geschäftsstelle oder der Rechtsantragstelle des Arbeitsgerichts erhoben werden. Das Arbeitsgericht hat eine beglaubigte Abschrift der Klage von Amts wegen zuzustellen. Die Klagefrist ist gewahrt, wenn die fristgerecht eingegangene Klage demnächst dem Arbeitgeber zugestellt wird (§ 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. § 167 ZPO). Die Klage kann auch durch Fax erhoben werden. Soweit die Klage durch eine Person eingereicht wird, die zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr verpflichtet ist (vgl. § 46g ArbGG), sind die hierfür geltenden Voraussetzungen zwingend zu beachten. Das bedeutet, dass vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, als elektronisches Dokument zu übermitteln sind. Gleiches gilt für die nach dem ArbGG vertretungsberechtigten Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 46c Abs. 4 S. 1 Nr. 2 ArbGG zur Verfügung steht. Ist eine Übermittlung aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen. Wird ein Wiedereinsetzungsantrag auf einen vorübergehenden Funktionsausfall eines Computers gestützt, bedarf es näherer Darlegungen zur Art des Defekts und seiner Behebung.
V. Richtige Bezeichnung des Arbeitgebers
Rz. 40
Die Kündigungsschutzklage ist gegen den Arbeitgeber zu richten. Er ist richtig zu bezeichnen. Dazu gehört auch die ordnungsgemäße Bezeichnung der Vertretungsverhältnisse. Die gegen die falsche Partei gerichtete Kündigungsschutzklage wahrt die dreiwöchige Klagefrist nicht. Ist allerdings der Arbeitgeber nur unrichtig oder unvollständig bezeichnet, besteht indessen über die Identität der beklagten Partei kein Streit, so kann das Beklagtenrubrum berichtigt werden. Das ist kein Fall des gewillkürten Parteiwechsels, sondern nur eine Berichtigung der Parteibezeichnung.
VI. Inhalt der Klageschrift
Rz. 41
Die Klageschrift muss den konkreten Klageantrag beinhalten (zum Klageantrag, der den Umfang des Streitgegenstandes bestimmt, siehe Rdn 10–18). Der Arbeitnehmer ist nach §§ 4, 6 KSchG nu...