Dr. Daniel Faulenbach, Peter Friedhofen
I. Fristberechnung bei Zustimmung der Behörde
Rz. 50
Soweit die Kündigung der Zustimmung einer Behörde bedarf, läuft die Frist zur Anrufung des Arbeitsgerichtes erst von der Bekanntgabe der Entscheidung an den Arbeitnehmer ab, § 4 S. 4 KSchG. Diese Bestimmung gilt für die Fälle der nachträglichen Zustimmung der Behörde zur Kündigung. § 4 S. 4 KSchG ist auch bei dem Erfordernis der vorherigen Zustimmung einer Behörde anwendbar. In den Fällen, in denen die behördliche Zustimmungserklärung dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer vor Zugang der Kündigungserklärung bekannt gegeben worden ist, bleibt es allerdings für den Beginn des Laufs der Drei-Wochen-Frist beim Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung. Erfolgt die Bekanntgabe der behördlichen Entscheidung an den Arbeitnehmer erst nach dem Zugang der Kündigung, läuft die Drei-Wochen-Frist erst ab dem Zeitpunkt der Bekanntgabe der behördlichen Entscheidung. Die Bekanntgabe der behördlichen Entscheidung an den Arbeitnehmer ist nicht etwa gleichzusetzen mit einer Mitteilung des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer, die Behörde habe der Kündigung zugestimmt. Der Arbeitnehmer soll vielmehr prüfen können, dass wirklich eine behördliche Zustimmung vorliegt und aus welchen Gründen sie erteilt wurde.
Rz. 51
Der vorherigen Zustimmung einer Behörde bedarf z.B. die Kündigung einer Schwangeren (§ 9 MuSchG) und eines schwerbehinderten Menschen (§ 168 SGB IX). Die Bedeutung des Erfordernisses der nachträglichen behördlichen Zustimmung zu einer bereits ausgesprochenen Kündigung ist relativ gering. Es geht dabei um die Kündigung von religiös, rassisch oder politisch verfolgten Personen der NS-Zeit bzw. für die Kündigung bei Inhabern von Bergmannsversorgungsscheinen in Nordrhein-Westfalen.
Rz. 52
Hat die Behörde die erforderliche Zustimmung erteilt und ist sie dem Arbeitnehmer bekannt gemacht, läuft die dreiwöchige Klagefrist ab Bekanntgabe der behördlichen Entscheidung an den Arbeitnehmer, und zwar auch dann, wenn Rechtsmittel des Arbeitnehmers gegen die behördliche Zustimmung eingelegt werden. Dies ergibt sich klar aus § 4 S. 4 KSchG, wonach die Frist zur Anrufung des Arbeitsgerichts mit der Bekanntgabe der behördlichen Entscheidung, hingegen nicht erst mit deren Rechts- oder Bestandskraft zu laufen beginnt.
II. Klagefrist bei zum Wehrdienst Einberufenen und Wehrdienstleistenden
Rz. 53
Da die allgemeine Wehrpflicht seit dem 1.7.2011 ausgesetzt ist, kommt der Vorschrift des § 2 Abs. 4 ArbPlSchG, der zufolge die dreiwöchige Klagefrist des § 4 S. 1 KSchG erst zwei Wochen nach Ende des Wehrdienstes zu laufen beginnt, wenn dem Arbeitnehmer eine Kündigung nach der Zustellung des Einberufungsbescheids oder während des Wehrdienstes zugeht, unmittelbar keine praktische Bedeutung mehr zu. An die Stelle der allgemeinen Wehrpflicht ist gem. § 58b SG ein freiwilliger Wehrdienst für Frauen und Männer getreten. Nach § 58f SG erhalten die freiwilligen Wehrdienstleistenden den gleichen soldatenrechtlichen Status wie die vormals Wehrpflichtigen. Daher gilt der Schutz des § 2 ArbPlSchG, sobald diese zu ihrem Dienst herangezogen sind.
Die Rechtsunwirksamkeit einer solchen Kündigung nunmehr immer innerhalb der Drei-Wochen-Frist durch rechtzeitige Klagerhebung geltend zu machen, wobei allerdings die dreiwöchige Klagefrist erst zwei Wochen nach Ende des Wehrdienstes zu laufen beginnt. Die zum Wehrdienst Einberufenen und die Wehrdienstleistenden haben vom Tag der Entlassung aus dem Wehrdienst an gerechnet fünf Wochen Zeit für die Erhebung der Kündigungsschutzklage. Für Wehrpflichtige, die an freiwilligen Wehrübungen teilnehmen, die nicht länger als sechs Wochen im Kalenderjahr dauern, gilt § 2 Abs. 4 ArbPlSchG mit der Maßgabe, dass die dreiwöchige Klagefrist erst zwei Wochen nach dem Ende der Wehrübung zu laufen beginnt.
III. Beginn der dreiwöchigen Klagefrist bei Besatzungsmitgliedern von Seeschiffen, Binnenschiffen und Luftfahrzeugen
Rz. 54
Gem. § 24 Abs. 4 S. 1 KSchG gilt die dreiwöchige Klagefrist gem. § 4 S. 1 KSchG nur dann, wenn und sobald dem Besatzungsmitglied die Kündigung an Land zugeht Wird die Kündigung während der Fahrt des Schiffes ausgesprochen, ist der Zugang während der Fahrt nicht fristauslösend. Vielmehr ist dann die Klage innerhalb von sechs Wochen nach dem Dienstende an Bord zu erheben, § 24 Abs. 4 S. 2 KSchG. § 24 Abs. 4 S. 3 KSchG ändert dementsprechend auch die Drei-Wochen-Frist der §§ 5 und 6 KSchG.