Rz. 70
Über den Weiterbeschäftigungsanspruch ist zusammen mit der Entscheidung über die Wirksamkeit der Kündigung zu entscheiden, es sei denn, der Rechtsstreit wäre nur bezüglich der Kündigungsfeststellungsklage entscheidungsreif.[89] Dieser Fall kann z.B. eintreten, wenn – abweichend vom Regelfall – die besondere Interessenlage der Parteien (vgl. dazu die Ausführungen zum Weiterbeschäftigungsanspruch, § 11) weiteren Sachvortrag der Parteien erfordert. Eine Aussetzung der Entscheidung über den Weiterbeschäftigungsantrag kommt regelmäßig nicht in Betracht.[90] Da der Weiterbeschäftigungsanspruch nicht vom rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzprozesses abhängig ist, fehlt es an einer Vorgreiflichkeit i.S.d. § 148 ZPO.[91] Dem Weiterbeschäftigungsverlangen ist regelmäßig stattzugeben, wenn das Arbeitsgericht auf Unwirksamkeit der Kündigung erkennt und der Arbeitgeber keine Tatsachen für ein überwiegendes Interesse an der Nichtbeschäftigung des Arbeitnehmers vorgetragen hat.[92]
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