a) Digitaler Tachograf
Rz. 77
Bei dem digitalen Tachografen werden wohl nur Manipulationen am Gerät selbst vorkommen, die dann den Straftatbestand der Fälschung technischer Aufzeichnungen (§ 268 StGB) erfüllen.
Da sich aber noch längere Zeit viele Fahrzeuge mit analogen Geräten im Verkehr bewegen werden, soll die Strafbarkeit von Manipulationen von Schaublättern nicht unerwähnt bleiben:
b) Verbiegen des Schreibstiftes
Rz. 78
Hier ist zunächst das Verbiegen des Geräteschreibstiftes zu erwähnen, das - genauso wie die Anbringung von Schwämmen oder ähnlichen, eine korrekte Aufzeichnung verhindernden Gegenständen - eine Urkundenfälschung bzw. eine Fälschung technischer Aufzeichnungen darstellt (BayObLG NZV 1995, 287).
c) Unzutreffende Eintragungen
Rz. 79
Macht der Fahrer im Schaublatt falsche Angaben, ist der Tatbestand grundsätzlich ebenfalls erfüllt. Eine Täuschung kann dagegen bei falschen Angaben über den Abfahrtsort dann nicht angenommen werden, wenn der Fahrer die alleinige Verantwortung für Schaublatteintragungen trägt, wie dies beim Fahrpersonalgesetz der Fall ist. Auch ein Fälschen technischer Aufzeichnungen scheidet in diesen Fällen aus (BayObLG MDR 87, 1047; NJW 1988, 2190).
Dagegen soll nach Auffassung des BayObLG (NZV 1994, 36) die falsche Angabe des Fahrers selbst in den Fällen strafbar sein, in denen der Halter mit seinem Einverständnis wahrheitswidrig als Fahrer eingetragen worden ist, eine Auffassung, gegen die sich das OLG Düsseldorf (NZV 1994, 199) und das OLG Stuttgart (VRS 74, 437) mit guten Gründen wenden.
d) Verwendung nicht passender Scheiben
Rz. 80
Umstritten ist in diesem Zusammenhang des Weiteren die Auffassung des BGH (NJW 1994, 743), der die Strafbarkeit bereits für den Fall annimmt, dass der Fahrer absichtlich eine zum Fahrtenschreiber nicht passende Diagrammscheibe einlegt, um einen falschen Aufschrieb zu bewirken (a.A. BayObLG VRS 46, 124).
e) Vertauschen beim Zwei-Fahrer-Messgerät
Rz. 81
Legt der Fahrer sowohl für sich als auch für den Beifahrer in das jeweilige Kontrollgerät eine Scheibe ein, obwohl er alleine fährt, liegt auch dann, wenn er - um seine tatsächliche Lenkzeit zu verschleiern - später die Scheiben tauscht, weder eine Fälschung technischer Aufzeichnung i.S.d. § 268 StGB (OLG Stuttgart NZV 2000, 96; BayObLG NZV 2001, 522) noch eine Urkundenfälschung vor (OLG Karlsruhe DAR 2002, 466).
Der Fahrer ist dann nur wegen einer vorsätzlich begangenen Ordnungswidrigkeit des nicht ordnungsgemäßen Verwendens von Schaublättern nach dem Fahrpersonalgesetz zu belangen.