I. Allgemein
Rz. 18
Bei den genannten Messverfahren, die zu den standardisierten Verfahren zählen (KG NZV 2005, 654; OLG Jena DAR 2009, 40; OLG Celle NZV 2011, 411), handelt es sich um artverwandte Systeme.
Wie bei allen standardisierten Messverfahren werden auch hier nur geringe Anforderungen an die Urteilsbegründung gestellt, für Traffipax oder Provida- Messungen wird nicht einmal eine besondere Schulung gefordert, so dass die Vorlage einer Schulungsbescheinigung entfällt (OLG Frankfurt, Urt. v. 18.3.2013 - 2 Ss - OWi 1003/12). Zu beachten ist allerdings, dass wenn z.B. wie bei dem Provida mehrere Betriebsarten möglich sind, im Urteil dargelegt werden muss, welches Verfahren im konkreten Fall eingesetzt wurde (OLG Bamberg DAR 2012, 154; OLG Bamberg DAR 2014, 334).
II. Messtrecke
Rz. 19
Hier ist eine im Vergleich zum Messen durch bloßen Tachovergleich kürzere Wegstrecke deshalb zulässig, weil der Vorgang fotografisch festgehalten wird (OLG Zweibrücken VRS 57, 308).
III. Messsystem
1. "Police-Pilot-Steuergerät""
Rz. 20
Das System ist ein standardisiertes Messverfahren (OLG Hamm NZV 2001, 90). Bei Messungen mit dem -Police-Pilot-Steuergerät" (zum System: DAR 1991, 236; OLG Köln DAR 1999, 516) ist ein Sicherheitsabzug von 10 % (KG NZV 2005, 654) oder gar nur 5 %, selbst bei 100 km/h überschreitenden Geschwindigkeiten ausreichend (OLG Hamm DAR 2004, 42), jedenfalls, wenn sich das vorausfahrende Fahrzeug entfernt (BayObLG DAR 2004, 37). Bei unter 100 km/h liegender Geschwindigkeit reicht ein Abschlag von 5 km/h grundsätzlich aus (OLG Stuttgart DAR 1990, 392).
2. Provida-Verfahren
Rz. 21
Auch bei dem Provida-Verfahren handelt es sich um ein standardisiertes Messverfahren, bei dem noch nicht einmal eine besondere Schulung erforderlich ist und damit keine Schulungsbescheinigung vorgelegt werden muss (OLG Frankfurt, Urt. v. 18.3.2013 - 2 Ss - OWi 1003/12).
3. VAMA-Messverfahren
Rz. 22
Dieses mit den vorbeschriebenen Verfahren vergleichbare Messsystem (DAR 2005, 57) beschreibt Krumm.
Achtung: Keine verfassungsrechtlichen Bedenken
Die von einem Teil der Rechtsprechung (AG Lübben DAR 2010, 149) unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes (BVerfG zfs 2009, 589) geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen ebenso wenig wie datenschutzrechtliche (BGH zfs 2010, 171; OLG Brandenburg zfs 2010, 527).
IV. Sicherheitsabzug
Rz. 23
Bei allen Geschwindigkeitsmessungen ist grundsätzlich bis 100 km/h ein Abzug von 3 km/h und bei darüber liegenden ein Sicherheitsabzug von 5 % zu machen (OLG Hamm DAR 2004, 42; KG DAR 2009, 39; OLG Celle NZV 2011, 411). Vereinzelt werden auch höhere Abzüge vorgenommen, das OLG Frankfurt (DAR 1990, 272) zieht z.B. 8 %, das Kammergericht (NZV 1990, 160) beim Einsatz des Hyco-Neas-Geräts wie auch das BayObLG (NZV 1998, 421) beim Proof-Electronic 10 % ab, wobei im Urteil in allen Fällen die Berechnungsgrundlagen mitgeteilt werden müssen (OLG Hamm DAR 2009, 156).
Achtung: Abstandsdifferenzen
In diesem Sicherheitsabzug sind eventuelle Entfernungsdifferenzen nicht enthalten, deshalb kann u.U. ein Abzug von 10 % selbst bei einer mit einem geeichten Gerät gekoppelten Videomessung notwendig sein (BayObLG DAR 1998, 359). Zumindest muss sich das Urteil mit der Frage auseinandersetzen, ob Entfernungsdifferenzen entstanden sind (OLG Köln DAR 1999, 516).