I. Besonders wichtig: Strikte Einhaltung der Bedienungsanleitung
Rz. 33
Auch mit diesen Geräten kann sowohl der ankommende als auch der abfließende Verkehr gemessen werden. An sich sind sie so sicher wie die anderen zugelassenen Messgeräte auch, allerdings ist ihre Handhabung sehr viel schwieriger und bereits kleine Bedienungsfehler wirken sich sehr viel gravierender als bei anderen Geräten aus.
Rz. 34
So ist eine korrekte Messung nur möglich, wenn der Laserstrahl auf eine gerade Fläche auftrifft (weshalb fast alle Beamten das Nummernschild des Fahrzeuges anvisiert haben wollen) und es sind Messungen selbst aus größeren Entfernungen (teilweise bis zu 1.000 m) zulässig.
Rz. 35
Oft ist allerdings nicht einmal den Messbeamten bekannt, dass sich der Strahl pro 100 m Entfernung um bis zu 70 cm - und damit deutlich weiter als vom Hersteller angegeben und auch von der PTB ursprünglich angenommen - ausweitet. Das birgt die Gefahr in sich, dass statt des anvisierten ein in der Nähe befindliches Fahrzeug gemessen wird, ohne dass dies der Messbeamte zwingend in seinem Visier erkennen muss.
Rz. 36
Trotz dieser bekannten Unsicherheiten weigern sich die Behörden, die Geräte mit einer Fotodokumentation zu versehen, angeblich weil dies technisch nicht machbar sei. Dass diese Begründung nicht zutrifft, zeigt z.B. die Tatsache, dass in der Schweiz Messungen mit diesen Geräten nur zulässig sind, wenn gleichzeitig eine fotografische Dokumentation vorgenommen wird. In Deutschland dagegen können Gerichte und Verteidigung die evtl. (zumeist unabsichtlichen) Bedienungsfehler nur aufgrund der Aussagen des Bedienungspersonals oder anhand des Messprotokolls aufdecken.
Rz. 37
Achtung
Es bietet sich deshalb folgendes Vorgehen des Verteidigers an:
1. |
Als Erstes sollte er sich vom Messbeamten die Funktion des Gerätes erklären lassen und dann (wegen einer möglichen Fehlzuordnung) eher beiläufig fragen, wie lange die Messwertbildung dauert (richtig = bis zu 0,5 Sekunden). |
2. |
Mit der Frage nach der Breite des Messstrahls ist zu klären, ob der Beamte den gegen die PTB-Empfehlung erweiterten Wirkungsbereich von 70 cm je 100 m Messstrecke kennt. |
3. |
Danach kommen die Fragen nach der Durchführung der vorgeschriebenen Tests:
a) |
Selbsttest (der nach Betätigung der Testtaste automatisch abläuft) |
b) |
Displaytest (bei dem alle Segmente aufleuchten und wieder verlöschen müssen) |
c) |
Visiertest (an einem geeigneten, in einer Entfernung von 150-200 m befindlichen Objekt, wobei für den Test von Zubehör, wie z.B. einem Plastikreflektor, eine Entfernung von 100 m zu wählen ist). |
|
4. |
Frage nach dem Nulltest (Geschwindigkeitsmessung auf ein ruhendes Ziel). Dabei muss bei der Geschwindigkeitsanzeige im Display -plus null" oder -minus null" erscheinen. |
5. |
Befanden sich andere Fahrzeuge in der Nähe, evtl. auch im Gegenverkehr? Das ist wegen der großen Aufweitung des Laserstrahls (z.B. bei einer Messentfernung von 500 m um 3,50 m), die nicht allen Polizeibeamten bekannt ist, von Bedeutung. Ist das die Fahrtrichtung des gemessenen Fahrzeuges angebende Zeichen (-plus" steht für ankommenden und -minus" für abfließenden Verkehr), das im Display des Gerätes vor der jeweils gemessenen Geschwindigkeit erscheint, im Protokoll vermerkt? |
6. |
Des Weiteren sollte der Verteidiger vom Messbeamten die Vorlage seiner (möglichst zeitnahen) Schulungsbescheinigung fordern. Die Messungen dürfen gem. PTB-Zulassung nämlich nur durch entsprechend geschultes Bedienungspersonal durchgeführt werden. |
II. Standardisierte Verfahren
Rz. 38
Trotz dieser Bedenken stuft der BGH (NZV 1998, 120) Lasermessungen als standardisierte Messverfahren ein. Dies hat zur Folge, dass - obwohl Lasermessungen deutlich störanfälliger als andere Messverfahren sind und dazu noch nicht einmal über eine Fotodokumentation verfügen - der Richter im Urteil eine über die unter § 20 Rdn 67) genannten Einzelheiten hinausgehende Ausführung zu machen. Erforderlich ist allerdings, wie auch bei den übrigen Geschwindigkeitsmessgeräten, die Angabe der gemessenen Geschwindigkeit und des berücksichtigten Toleranzwertes (OLG Brandenburg DAR 2005, 97).
Rz. 39
Das OLG Hamm (NZV 1997, 198; zfs 2006, 654; NZV 2007, 257) geht zwar nicht ganz so weit, aber sein Misstrauen gegen solche Messungen zeigt sich darin, dass es vor allem bei widrigen Umständen vom Bußgeldrichter im Urteil Ausführungen dazu verlangt, weshalb er einen Zuordnungsfehler ausschließen zu können glaubt. Auch mit sonstigen Einwendungen, wie z.B. es habe sich, da die Messung durch die Windschutzscheibe eines Polizeifahrzeuges erfolgt sei, um eine atypische Messung gehandelt, hat sich das Gericht auseinanderzusetzen (OLG Hamm DAR 1998, 244).
Rz. 40
Achtung: Auswahl des Sachverständigen
Die Auswahl des Sachverständigen ist zwar dem Richter vorbehalten, er muss aber im Urteil näher darlegen, dass der vom ihm ausgewählte Sachverständige über die zur Beurteilung einer Lasermessung erforderliche Sachkunde auf dem Gebiet der Lasermesstechnik besitzt (OLG Koblenz DAR 2006, 101).
Rz. 41
Tipp: Beweisantrag Sachverständigengutachten
Gerade weil Laserpistolen fehlerhaft arbeiten könn...